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Kapitalgesellschaft: Liquidation / 2.3 Sperrjahr, Vermögensverteilung und Beendigung der Liquidation

Stefan Schönwald
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Die Schlussverteilung darf bei einer GmbH erst erfolgen, wenn die Schulden der Gesellschaft getilgt bzw. gesichert sind. Zudem ist das "Sperrjahr" einzuhalten, d. h. die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter darf nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag vorgenommen werden, an dem die Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft, sich zu melden[1], in den öffentlichen Blättern erfolgt ist.[2]

Das Vermögen ist an die Gesellschafter grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu verteilen. Danach ist die Liquidation beendet. Der Schluss der Liquidation ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, die Gesellschaft wird gelöscht. Mit der Löschungseintragung ist das Amt des Liquidators beendet und die Gesellschaft existiert rechtlich nicht mehr.[3]

Stellt sich nachträglich heraus, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind, kommt es zu einer Nachtragsliquidation. Hat die Gesellschaft noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen, ist sie weiterhin als fortbestehend anzusehen, auch wenn sie im Handelsregister bereits gelöscht wurde.[4]

 

Ablauf einer Liquidation einer Kapitalgesellschaft

Auflösung Beschluss über die Auflösung
  Anmeldung der Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister
  Bestellung eines Liquidators
  Anmeldung und Eintragung des Liquidators im Handelsregister
Abwicklung Dreimalige Bekanntmachung der Auflösung im elektronischen Bundesanzeiger; Beginn des Sperrjahres
  Aufruf an die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen
  Zusatz "in Liquidation" oder "i.L." bei der Firmenbezeichnung
  Erstellung einer Schlussbilanz für die werbende Gesellschaft auf den Tag vor Auflösung der Gesellschaft
  Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz
  Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung der Forderungen, Erfüllung der Verbindlichkeiten...

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