Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
3.2.1 Berechnungsschema
Bei Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG bildet der Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 4 EStG die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Dies gilt grundsätzlich immer dann, wenn der Erwerb, die Veräußerung und die Verwahrung durch die auszahlende Stelle erfolgen.
Beim Verkauf/der Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen gilt folgendes Berechnungsschema:
Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten
./. Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten)
Veräußerungsgewinn/-verlust
3.2.2 Veräußerungs-/Anschaffungsnebenkosten
Veräußerungskosten sind alle Kosten, die mit dem Veräußerungsgeschäft im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Auch bei einem Termingeschäft sind die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, abzugsfähig.
Ist in einem Vermögensverwaltungsentgelt ein Transaktionskostenanteil (= Anschaffungsnebenkosten/Veräußerungskosten) enthalten (all-in-fee), kann die pauschale Jahresgebühr – soweit sie auf die Transaktionskosten entfällt – keinem Geschäft konkret zugeordnet werden. Daher ist es nach Auffassung des BMF möglich, den Transaktionskostenanteil bis zur Höhe von 50 % des Gesamtanteils der Vermögensverwaltungsgebühr in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die in der all-in-fee enthaltene Transaktionskostenpauschale auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht. In diesem Fall können Einzelveräußerungskosten nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite. Diese Regelungen gelten auch für Beratungsverträge, bei denen Transaktionskosten enthalten sind.