Die GbR ist eine weitverbreitete Gesellschaftsform. Im Wirtschaftsleben sind es nach den Statistiken der Finanzbehörden ungefähr 200.000 GbR, im privaten Bereich gibt es schätzungsweise eine noch größere Anzahl von BGB-Gesellschaften.
1.1 Anwendbare Rechtsnormen
Die GbR ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Grundform der Personengesellschaften. Für die GbR gelten die §§ 705 – 740c BGB. Für die anderen Personengesellschaften, zu denen die OHG, die KG, die Partnerschaft, die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und weitere sehr spezielle Gesellschaftsformen gehören, existieren weitgehende Spezialregelungen u. a. im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Partnerschaftsgesetz(PartGG). Die grundlegenden Regelungen im BGB sind aber auch für diese Personengesellschaften subsidiär anwendbar.
Eine grundlegende Reform des Rechts der Personengesellschaften und insbesondere auch der GbR ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) erfolgt, das am 1. 1.2024 in Kraft getreten ist. Die gesetzlichen Regelungen zur GbR im BGB wurden dadurch erheblich verändert. Die inhaltlichen Änderungen sind aber weniger gravierend.
Viele der Regelungen zur GbR im BGB sind dispositiv, d. h. sie kommen nur dann zur Geltung, wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen getroffen haben. Diese Flexibilität ist einer der wesentlichen Vorteile der GbR gegenüber den Kapitalgesellschaften, insbesondere gegenüber der AG.
Große Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag
Da die Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GbR aufgrund der zahlreichen dispositiven Regelungen im BGB sehr flexibel sind, kann die GbR in der Praxis für zahlreiche Zwecke und in vielen Situationen passgenau eingesetzt werden.
Die GbR kann als sog. Außengesellschaft nach ...