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Doppelbesteuerungsabkommen: Systematik und Bestimmungen / 3.2 Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten

Dipl.-Finanzwirt (FH) Tobias Gerauer
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In Fällen, in denen eine Person in beiden Vertragsstaaten aufgrund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts steuerpflichtig ist, würde Art. 4 Abs. 1 OECD-MA beide Staaten als Ansässigkeitsstaat bestimmen. Für die Beurteilung und Zuweisung des Besteuerungsrechts ist es erforderlich, nur einen Ansässigkeitsstaat zu bestimmen. Es gilt: "Es kann nur einen (Ansässigkeitsstaat) geben!" Besteht in beiden Staaten aufgrund der nationalen Steuerrechtsvorschriften eine Steuerpflicht aufgrund des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, gibt das OECD-MA für die Zuordnung des Ansässigkeitsstaats eine bestimmte Reihenfolge vor.[1] Diese Reihenfolge ist zwingend nacheinander abzuprüfen. Sollte bei der Prüfung der o. g. Zuordnungsvorschriften ein Kriterium greifen, sind die übrigen Kriterien nicht mehr zu prüfen.

Prüfungsreihenfolge:

  1. Die Person gilt nur in dem Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Als "ständige Wohnstätte" in diesem Sinne gilt jede dauerhaft zur Verfügung stehende Form einer Wohnstätte, z. B. im Eigentum stehende oder gemietete Häuser, Wohnungen oder möblierte Zimmer.[2]
  2. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, wird der Ansässigkeitsstaat aufgrund der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestimmt (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Maßgebend hierfür sind die familiären, gesellschaftlichen, beruflichen, politischen und kulturellen Tätigkeiten der Person. Die Prüfung der Umstände hat in einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei Umstände aus dem persönlichen Verhalten der Person erhöhte Bedeutung haben.[3]
  3. Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden oder besteht in beiden Staaten keine ständige Wohnstätte, gilt der Staat als Ansässigkeitsstaat, in dem die Person ihren gewöhnlichen...

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