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Bilanzierungswahlrechte

Alexander Wernet, Dr. Ulf-Christian Dißars
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bilanzierungswahlrechte, auch "Ansatzwahlrechte" genannt, stellen es den Unternehmen frei, bestimmte Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, Schulden (Verbindlichkeiten, Rückstellungen) oder Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz auszuweisen.

Nach dem Vollständigkeitsgebot[1] muss der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit dieser Einschränkung sind insbesondere die gesetzlichen Ansatzwahlrechte gemeint, also die Aktivierungs- und die Passivierungswahlrechte.

Handelsrechtliche Aktivierungs- und Passivierungswahlrechte folgen i. d. R. aus Einzelvorschriften. Sie ergeben sich nicht aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Daher sind sie nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG für die Steuerbilanz maßgebend. Ihre Wirkung für die Steuerbilanz ist daher aufgrund steuerrechtlicher Maßstäbe gesondert zu prüfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Gesetzesgrundlagen und Verwaltungsanweisungen:

§ 246 Abs. 1 und 3 HGB

§ 248 Abs. 2 HGB

§ 250 Abs. 3 HGB

§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB

§ 5 Abs. 1, 2 und 5 EStG

BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 239

[1] § 246 Abs. 1 HGB; hierzu Justhoven/Meyer, in Beck'scher Bilanzkommentar, 14. Aufl. 2024, § 246 HGB Rz. 2 ff.; Linde/Dörschell, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 15. Aufl. 2024, § 246 HGB Rz. 1; Suchanek, in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl. 2023, § 246 HGB Rz. 42 ff.

1 Handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte

1.1 Diese Aktivierungswahlrechte bestehen

Es bestehen seit der umfassenden Änderungen des HGB durch das BilMoG noch die folgenden handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechte für

  • das Damnum oder Disagio,[1] vgl. Damnum/Disagio,
  • selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des ...

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