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Immaterielle Wirtschaftsgüter

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Zusammenfassung

 
Begriff

Immateriell (unkörperlich) sind die Wirtschaftsgüter (handelsrechtlich: Vermögensgegenstände), die nicht durch unmittelbare Anschauung erfahrbar sind. Voraussetzung für ihre Erfassung ist, dass sie abgrenzbar sind und einen wirtschaftlichen Wert verkörpern, der nach der Verkehrsanschauung selbstständig ermittelt werden kann. Ein immaterielles Wirtschaftsgut muss nicht selbstständig verkehrsfähig, also einzeln veräußerbar sein.

Immaterielle Wirtschaftsgüter können wesentliche Betriebsgrundlage sein. Sie gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und können Anlage- und Umlaufvermögen sein. Für immaterielle Wirtschaftsgüter kann keine Investitionszulage beantragt werden. Sie unterliegen nicht der Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Es handelt sich meist um "geistige Werte", wie z. B. Ideen, Rechte, rechtsähnliche Werte oder Berechtigungen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheber- oder Lizenzrechte, Patente, geschützte und ungeschützte Erfindungen, Geschäftswert und sonstige Vorteile.

Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören typischerweise Brennrechte, Jagdrechte, Ökopunkte, Saatgutlizenzen, Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau, Milchlieferungs- und Zuckerrübenlieferrechte sowie Zahlungsansprüche aus der Agrarförderung.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die handelsrechtliche Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände richtet sich nach § 248 Abs. 2 HGB i. V. m. Art. 66 Abs. 6 EGHGB sowie nach den weiteren handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung immaterieller Wirtschaftsgüter richtet sich nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG; § 5 Abs. 1, 2 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG. Weitere Vorschriften enthalten R 4.3 und R 5.5 EStR. Hinweise enthalten H 4.3 (1), H 4.3 (2 – 4) und H 5.5 EStH.

[1] Gleich lautende Ländererlasse v. 9.11.2021, A 232.1 (7), BStBl 2021 I S. 2.369; diese sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, BStBl 2024 I S. 450, i. V. mit den gleich lautenden Ländererlassen v. 15.3.2024, BStBl 2024 I S. 451, Anlage 1 Nr. 1.285.

1 Selbstständige Bewertbarkeit und Verwertbarkeit von immateriellen Wirtschaftsgütern

1.1 Selbstständigkeit

Ein immaterielles Wirtschaftsgut kann selbstständig bewertet werden, wenn es als geldwerte Realität einzeln in Erscheinung tritt. Es muss objektiv werthaltig sein.[1] Der Kaufmann muss sich die Erlangung etwas kosten lassen.[2] Dabei kann es sich auch um Aufwendungen anderer Personen als dem Betriebsinhaber selbst handeln.[3] Es genügt, dass der von dem immateriellen Wirtschaftsgut verkörperte Vermögenswert zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden kann.[4] Auch Nutzungsrechte können selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen.[5]

So kann einem Nutzungsberechtigten ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten (= immaterielle Wirtschaftsgüter) zuzurechnen sein, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertrag wirtschaftlich ausgeschlossen ist.[6]

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein – immaterielles – Wirtschaftsgut dar.[7]

Gleiches gilt für ein obligatorisches Recht zur künftigen Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts.[8]

Kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut liegt vor bei einer nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg erteilten Sendelizenz, da die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft erforderliche wirtschaftliche Übertragbarkeit ausschließen.[9]

Zu erwartende Nutzungsvorteile einer Immobilie, wie z. B. der Anspruch auf eine Mietzinszahlung, sind keine selbstständigen immateriellen Wirtschaftgüter.[10]

Besteht ein unlösbarer Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Nutzungsrechts mit einem materiellen Wirtschaftsgut, wie z. B. bei einer Zufahrtsbaulast oder einem Wegerecht, ist das Nutzungsrecht nicht selbstständig nutzbar; es handelt sich hierbei nicht um ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut.[11] Häufig kann ein immaterielles Wirtschaftsgut nicht losgelöst vom Betrieb veräußert werden, wie z. B. der Geschäfts- oder Praxiswert.

Die einzelne Erfassung eines immateriellen Wirtschaftsguts ist einfach, soweit das Zivil- oder das öffentliche Recht einzeln abgrenzbare Rechtspositionen zur Verfügung stellt, wie z. B. bei Urheberrechten, Erfindungen und Konzessionen. Eindeutig ist die Wirtschaftsguteigenschaft bei dinglichen (gegen jedermann wirkenden) Rechten, wie Patenten, Nießbrauchsrechten o. Ä.

[1] BFH, Urteil v. 17.2.1998, VIII R 28/95, BStBl 1998 II S. 505; BFH, Beschluss v. 3.9.2002, I B 144/01, BFH/NV 2003 S. 154.
[2] BFH, Urteil v. 9.7.1986, I R 218/82, BStBl 1987 II S. 14 (Bausparvorratsvertrag); BFH, Urteil v. 15.7.1987, II R 249/83, BStBl 1987 II S. 809 (Know-how); BFH, Urteil v. 10.3...

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Immaterielle Wirtschaftsgüter / 1.2 Wesentliche Betriebsgrundlage
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Immaterielle Wirtschaftsgüter können einzeln oder zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs bilden.[1] Darauf, ob diese immateriellen Werte selbstständig bilanziert werden können oder ob sie rechtlich besonders ...

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