Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 10.05.1999 - V B 6/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tennisplatzvermietung; Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Es ist noch nicht geklärt, ob die stundenweise Überlassung von Sportanlagen gegen Entgelt gemeinschaftsrechtlich als Vermietung von Grundstücken anzusehen ist.

 

Normenkette

UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b; UStR 1996 Abschn. 86; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 128 Abs. 3

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GbR, errichtete in den Streitjahren (1994 bis 1996) u.a. eine Tennishalle, die sie an eine GmbH vermietete, mit der eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft besteht. Die GmbH überläßt Tennisspielern einzelne Tennisplätze der Halle jeweils stundenweise zur Nutzung.

Anläßlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt ―FA―) die Auffassung, daß entsprechend der Regelung in Abschn. 86 der Umsatzsteuer-Richtlinien die aus der Errichtung der Tennishalle angefallenen Vorsteuerbeträge nur insoweit abziehbar seien, als sie auf die steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen und nicht auf die steuerfreie Vermietung des Grundstücks entfielen. Er erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er die angesetzten Vorsteuerbeträge entsprechend kürzte. Über die hiergegen eingelegten Einsprüche ist noch nicht entschieden.

Das FA lehnte die von der Antragstellerin beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Steuerfestsetzungen ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag, die Bescheide insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als das FA Vorsteuerkürzungen vorgenommen hat, im wesentlichen statt. Es führte zur Begründung aus, die Handhabung des FA entspreche zwar der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis. Der Senat folge allerdings im Ergebnis der Rechtsprechung des FG München im Vorlagebeschluß an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Dezember 1996 14 K 1067/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 571). Er bezweifele, daß die stundenweise Überlassung von Sportanlagen gegen Entgelt in den Anwendungsbereich des Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Umsatzsteuern 77/388/EWG falle.

Das FG ließ die Beschwerde zu, weil seine Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (BFH-Urteile vom 14. Mai 1992 V R 68/88, BFHE 168, 198, BStBl II 1992, 758; vom 10. Februar 1994 V R 33/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668, und vom 16. Mai 1995 XI R 70/94, BFHE 177, 567, BStBl II 1995, 750) abweiche.

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt das FA, den Beschluß des FG aufzuheben und den Antrag auf AdV abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich im wesentlichen auf die bezeichnete Rechtsprechung des BFH.

 

Entscheidungsgründe

II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht ernstliche Zweifel an der in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Vorsteuerkürzung bejaht.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts zu bejahen sind, wenn bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, und vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das FG München hat in dem erwähnten Vorlagebeschluß vom 5. Dezember 1996 gemeinschaftsrechtliche Fragen aufgeworfen, mit denen sich der BFH in den einschlägigen Entscheidungen noch nicht auseinandergesetzt hatte. Eine Klärung dieser Fragen steht noch aus. Zu einer Entscheidung des EuGH ist es nicht gekommen, weil das FG München seinen Vorlagebeschluß durch Beschluß vom 10. September 1997 aufgehoben hat. Auch der BFH ist mittlerweile noch nicht auf die Bedenken eingegangen, die sich aus dem Vorlagebeschluß gegen seine bisherige Rechtsprechung ergeben. Eine Klärung insoweit ist insbesondere nicht durch das Urteil vom 28. Mai 1998 V R 19/96 (BFHE 185, 555, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 388) erfolgt.

Es ist nicht Aufgabe des BFH, die aufgeworfenen Fragen in dem vorliegenden, auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren zu beantworten.

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 1526

IStR 1999, 433

IStR 1999, 568

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Umsatzsteuergesetz / § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
    Umsatzsteuergesetz / § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

    1Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:   1.   a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),   b) [1]die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren