Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 08.02.2012 - IV B 68/11 (NV) (veröffentlicht am 28.03.2012)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerdebefugnis eines Nichtbeteiligten; Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens

 

Leitsatz (NV)

1. Wer nicht Beteiligter des finanzgerichtlichen Verfahrens war, ist nicht befugt, gegen die Entscheidung des FG Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.

2. Den Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens genügt es nicht, lediglich anzugeben, welche von mehreren einem Steuerbescheid zugrunde liegenden Schätzungen angegriffen wird.

 

Normenkette

FGO §§ 57, 65 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 04.04.2011; Aktenzeichen 10 K 1710/10)

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig. Da sie nicht Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens war, ist sie nicht befugt, gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362).

Rz. 2

2. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist jedenfalls unbegründet.

Rz. 3

a) Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern zuzulassen.

Rz. 4

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt zwar ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. BFH-Beschluss vom 4. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172). Das FG hat die Klage jedoch zu Recht mit der Begründung als unzulässig angesehen, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der ihm hierfür gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet habe (§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO).

Rz. 5

bb) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine ausreichende Bezeichnung erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht; dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Fehlt der Klage diese Voraussetzung, ist sie als unzulässig abzuweisen. Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1172, m.w.N.). Wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, reicht die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens ebenso wenig aus wie die allgemein gehaltene Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1172, m.w.N.).

Rz. 6

cc) Danach durfte das FG dem Kläger zur Bezeichnung des Klagebegehrens eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Der Kläger hatte für keines der Streitjahre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt, und auch seine gegen die Schätzungsbescheide erhobenen Rechtsbehelfe enthalten keine konkreten Angaben dazu, inwieweit er die Schätzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) für unzutreffend erachtet. Da sich sein Vortrag auch bis zum Ablauf der Ausschlussfrist lediglich in der Behauptung einer zu hohen Schätzung und der Ankündigung, Unterlagen vorzulegen, erschöpft, ist die Abweisung der Klage als unzulässig nicht zu beanstanden.

Rz. 7

dd) Dahinstehen kann, ob das FG, wie der Kläger weiter rügt, das ihm nach § 79b Abs. 3 FGO eingeräumte Ermessen "fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt" hat. Denn auf einem solchen Verfahrensfehler kann das angegriffene Urteil nicht beruhen, da die Klageabweisung --selbständig tragend-- darauf gestützt wurde, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der hierfür gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet habe.

Rz. 8

b) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt, genügt sein Vorbringen schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Darlegung dieser Zulassungsgründe verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III.B.1.). Daran fehlt es, denn der diesbezügliche Vortrag des Klägers erschöpft sich in der Behauptung, es bedürfe der Klärung, "ob der über den Vortrag der (zu hohen) Schätzung hinaus gehaltene Sachvortrag, welche Einkunftsart geschätzt wurde (hier: Land und Forstwirtschaft) der Konkretisierung des Klagegegenstandes genüge". Abgesehen davon bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es den Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens nicht genügt, lediglich anzugeben, welche von mehreren einem Steuerbescheid zugrunde liegenden Schätzungen angegriffen wird. Denn auch in diesem Fall bedarf es der Konkretisierung, was der Beschwerdeführer --bezogen auf die geschätzten Besteuerungsgrundlagen-- begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2938266

BFH/NV 2012, 769

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 57 [Beteiligte]
    Finanzgerichtsordnung / § 57 [Beteiligte]

    Beteiligte am Verfahren sind   1. der Kläger,   2. der Beklagte,   3. der Beigeladene,   4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren