Lea Berens
, Prof. Dr. Markus Häfele
Rz. 142
Der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ist wie folgt zu ermitteln:
Veräußerungspreis (Betriebsveräußerung) oder Veräußerungspreise zuzüglich Summe der gemeinen Werte der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (Betriebsaufgabe)
| ./. |
Veräußerungskosten (Beratungs-, Notar- und Maklergebühren) |
| ./. |
vom Erwerber nicht übernommene Verbindlichkeiten |
| ./. |
Buchwert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto) |
| = |
Veräußerungs-/Aufgabegewinn |
Rz. 143
Für eine Betriebsveräußerung wird die Ermittlung des Veräußerungsgewinns an folgendem Beispiel deutlich.
V veräußert seinen Gewerbebetrieb an E zum 31.12.01. Sein Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Bilanz zum 31.12.01 lautet wie folgt:
| 31.12.01 |
| Aktiva |
Passiva |
| Grund und Boden |
150.000 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen |
150.000 |
| Gebäude |
300.000 |
Darlehen |
300.000 |
| Inventar |
50.000 |
Kapital |
540.000 |
| Maschinen |
120.000 |
|
|
| Vorräte |
180.000 |
|
|
| Forderungen |
170.000 |
|
|
| Bank/Kasse |
20.000 |
|
|
| |
990.000 |
|
990.000 |
Der Veräußerungspreis beträgt 700.000 EUR. V entstehen an Veräußerungskosten 6.000 EUR. K übernimmt alle Aktiva und Passiva.
Der Veräußerungsgewinn beträgt:
| Veräußerungspreis |
700.000 EUR |
| ./. |
Veräußerungskosten |
6.000 EUR |
|
| ./. |
Kapital |
540.000 EUR |
546.000 EUR |
| Veräußerungsgewinn |
154.000 EUR |
Rz. 144
Bei einer Betriebsaufgabe gibt es 3 Möglichkeiten:
- Überführung in das Privatvermögen,
- Veräußerung an verschiedene Erwerber oder
- teilweise Veräußerung und teilweise Überführung in das Privatvermögen.
Bei Veräußerungen werden die Veräußerungspreise, bei Überführungen in das Privatvermögen die gemeinen Werte im Zeitpunkt der Aufgabe angesetzt (§ 16 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG). Die Ermittlung des Veräußerungs-/Aufgabegewinns wird an einem Beispiel gezeigt, in dem wesentliche Betriebsgrundlagen teilweise veräußert und t...