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Beteiligung an anderen Körperschaften / 3.2 Keine Verlustberücksichtigung

Stefan Schönwald
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Sämtliche Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG sind bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Darunter fallen insbesondere:

  • Gewinnminderungen durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts der Anteile (Teilwertabschreibung)
  • Verluste durch Veräußerung der Anteile oder Herabsetzung des Nennkapitals.

Bei dauerhafter Wertminderung sind Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen.[1] Teilwertabschreibungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften sind bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Teilwertabschreibung

Die A-GmbH hält eine Beteiligung i. H. v. 100 % an der B-GmbH (Anschaffungskosten: 500.000 EUR). Aufgrund der schlechten Geschäftsentwicklung bei der B-GmbH nimmt die A-GmbH eine Teilwertabschreibung von 200.000 EUR vor.

Die Teilwertabschreibung von 200.000 EUR ist außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Bei einer Veräußerung der Beteiligung erhöht sich der Veräußerungsgewinn um die steuerlich nicht berücksichtigte Teilwertabschreibung, da sie den Buchwert der Beteiligung gemindert hat.

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

Die B-AG veräußert Anteile an der A-GmbH (Anschaffungskosten = Buchwert: 750.000 EUR) an ihren Gesellschafter für 300.000 EUR (Teilwert = Gemeiner Wert der Anteile: 450.000 EUR).

Der Veräußerungsgewinn berechnet sich wie folgt:

 
Veräußerungserlös 300.000 EUR
Buchwert ./. 750.000 EUR
  ./. 450.000 EUR

Da der Wert der Anteile über dem Veräußerungserlös lag, ergibt sich eine vGA, die sich wie folgt ermittelt:

 
Wert der Anteile 450.000 EUR  
Veräußerungserlös ./. 300.000 EUR  
vGA 150.000 EUR 150.000 EUR
Verlust   ./. 300.000 EUR

Die Vorschrift des § 8b Abs. 3 KStG ist nunmehr auf den verbleibenden Verlust von 300.0...

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