Rz. 173
Mangels gesetzlicher Regelung hat sich der unter bestimmten Voraussetzungen gebotene Widerruf eines Bestätigungsvermerks nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie Berufsgrundsätzen zu vollziehen. Soweit der Abschlussprüfer erkennt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des von ihm abgegebenen Bestätigungsvermerk nicht vorgelegen haben und die geprüfte Gesellschaft nicht bereit ist, die notwendigen Schritte zu einer Änderung des geprüften Abschlusses (mit anschließender Nachtragsprüfung) vorzunehmen, ist er zum Widerruf des Bestätigungsvermerks verpflichtet, es sei denn
- die Vermeidung eines falschen Eindrucks über das Ergebnis der Abschlussprüfung aufgrund von Informationen der Adressaten des Bestätigungsvermerks ist bereits auf andere Weise sichergestellt worden oder
- ein geänderter Jahresabschluss oder Lagebericht erreicht die Adressaten nicht wesentlich später als ein möglicher Widerruf oder
- der Mangel ist für die Adressaten nicht mehr von Bedeutung.
Die Entscheidung zum Widerruf hat nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Danach ergibt sich eine Pflicht zum Widerruf aus der Schutzfunktion, die der Bestätigungsvermerk gegenüber solchen Adressaten der Rechnungslegung hat, die keine unmittelbare Einsichtnahmemöglichkeit in den Prüfungsbericht haben und im Vertrauen auf den Jahresabschluss vermögenswirksame Entscheidungen treffen.
Rz. 174
Eine Verpflichtung zum Widerruf ist grds. gegeben, wenn der Jahresabschluss oder Lagebericht einen bedeutungsvollen Fehler aufweist und die Nichtigkeit des Jahresabschlusses noch geltend gemacht werden kann.
Gründe für einen Widerruf können sein:
- Der Abschlussprüfer gewinnt neue Erkenntnisse, die im Zeitpunkt der Testatserteilung schon vorlagen.
- Der Abschlussprüfer ist ...