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Augen-Laser-Operation; Psychotherapie

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Kommentar

Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Die Operationsmethode ist wissenschaftlich anerkannt. Daher wurde auf Bund-/Länderebene beschlossen, dass die Aufwendungen ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden können.

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung ist durch ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung zu führen. Dem amtsärztlichen Attest stehen ärztliche Bescheinigungen eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gleich. Auf Bund-/Länderebene wurde beschlossen, nach Ablauf der Zeit der Bezuschussung durch die Krankenkasse die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen, da nur in dieser Form das Weiterbestehen der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachgewiesen werden kann. Die EStR sollen entsprechend angepasst werden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Münster, Verfügung vom 10.7.2006, o. Az.

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