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Abzinsung / 1.2.1 Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in einem Betrag fällig sind

Dr. René Pollmann
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Grundsätze

Wenn für die Fälligkeit einer Verbindlichkeit das genaue Datum angegeben ist, bestehen keine Probleme. Es kann am jeweiligen Bilanzstichtag die genaue Laufzeit festgestellt werden. Maßgebend ist immer die (verbleibende) Laufzeit einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag. Diese Laufzeit ist taggenau zu berechnen. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen das Kalenderjahr mit 360 Tagen, jeder volle Monat mit 30 Tagen und der Monat, in dem die Fälligkeit liegt, mit der Anzahl der tatsächlichen Tage einschließlich des Fälligkeitstags, höchstens jedoch mit 30 Tagen gerechnet werden.

Maßgebender Vervielfältiger

Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung erfolgt die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit, die in einem Betrag fällig ist, mithilfe der in Anlage 2 des BMF-Schreibens v. 26.5.2005[1] beigefügten Tabelle 2. Hierbei wird der Nennwert der Verbindlichkeit mit dem maßgeblichen Vervielfältiger multipliziert. Bei der Bewertung ist der Vervielfältiger aus der Tabelle 2 zu § 12 Abs. 3 BewG entsprechend zu entnehmen. In der Tabelle ist der Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Forderung oder Schuld im Nennwert von 1 EUR angegeben, wobei ein Zinssatz von 5,5 % berücksichtigt ist. Das ist auch der Zinssatz, der bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten zugrunde gelegt werden muss.

Auszug aus der Tabelle 2:

 
Anzahl der Jahre Vervielfältiger Anzahl der Jahre Vervielfältiger
1 0,948 11 0,555
2 0,898 12 0,526
3 0,852 13 0,499
4 0,807 14 0,473
5 0,765 15 0,448
6 0,725 16 0,425
7 0,687 17 0,402
8 0,652 18 0,381
9 0,618 19 0,362
10 0,585 20 0,343

Die Laufzeit wird nicht immer volle Jahre betragen. Wenn die Laufzeit nicht nach einem vollen Jahr endet, muss ein Zwischenwert gebildet werden.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der abgezinsten Verbindlichkeit

Ein Unternehmer h...

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