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1 %-Regelung, pauschalierende Landwirte

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OFD Magdeburg, Verfügung v. 21.1.2008, S 2230 - 154 - St 212/S 2177 - 1 - St 212

Bezug: 1. Urteile des FG Düsseldorf vom 7.12.2005, 7 K 2342/04 E und vom 29.3.2007, 7 K 3373/06 E
   
  2. Urteil des Niedersächsischen FG vom 10.7.2007, 13 K 509/06 und anhängiges Verfahren beim BFH, Az.: IV R 45/07
 

1. Zur Anwendung der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei nach § 24 UStG pauschalierenden Landwirten

Bei Verwendung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordneten PKWs wird für die Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe häufig die ertragsteuerliche 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angewendet.

Diese als Betriebseinnahme zu berücksichtigende Entnahme stellt einen so genannten Nettowert dar (Tz. 2.1 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, BStBl 2004 I S. 864). In Höhe einer (fiktiven) Umsatzsteuer (9 % bzw. ab 2007 10,7 %) ist ertragsteuerlich für die private PKW-Nutzung ein zusätzlicher Ertrag anzusetzen. Diese Leistung gehört zu den übrigen Umsätzen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Bei Landwirten, die umsatzsteuerlich nach Durchschnittssätzen besteuert werden, ist die vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme und die Vorsteuer als Betriebsausgabe anzusetzen. Durch den Ansatz eines zusätzlichen Ertrages in Höhe der (fiktiv) auf die unentgeltliche Wertabgabe entfallenden Umsatzsteuer soll der Vorteil des pauschalierenden Landwirtes gegenüber dem regelbesteuerten Landwirt ausgeglichen werden, die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung sowie den laufenden Kosten des PKWs direkt als Betriebsausgabe abziehen zu können.

Anhand eines Beispiels wird die am häufigsten zur Anwendung kommende Variante des BMF-Schreibens vom 27.8.2004 (a.a.O.) dargestellt.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige nutzt den am 15.2.2004 angeschafften PKW sowohl betrieblich...

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