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FG Düsseldorf Urteil vom 28.03.2007 - 7 K 3373/06 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfassung der Umsatzsteuer als zusätzliche Betriebseinnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei einem der Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegenden Landwirt, der die private Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der 1 %-Regelung versteuert, kann die auf den Entnahmevorgang entfallende Umsatzsteuer nicht als zusätzliche Betriebseinnahme erfasst werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 24

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Umsätze versteuerte er nach § 24 Umsatzsteuergesetz – UStG –. Die private Nutzung seines im März 2004 angeschafften betrieblichen KFZ versteuerte er ertragsteuerlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – mit 1 % des Bruttolistenpreises. Eine Betriebsprüfung kam zum Ergebnis, die Privatanteile der PKW-Nutzung seien zu erhöhen. Zu berücksichtigen seien zusätzlich Umsatzsteuern in Höhe von 9 % auf 80 % der ertragsteuerlichen Werte. Die Erhöhung betrug für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 EUR 79,00. Der Beklagte ändert den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 22.10.2004 mit Bescheid vom 5.9.2005, wobei er die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wegen diesem Punkt um EUR 40,00 erhöhte. Wegen der Einzelheiten wird auf Textziffer 2.6 des Betriebsprüfungsberichtes vom 28.2.2005 verwiesen. Der Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18.7.2006 insoweit als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 21.8.2006 Klage erhoben.

Er trägt vor, die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch stelle keine Betriebseinnahme dar. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – sei die private Pkw Nutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine Berücksichtigung der Umsat...

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