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FG Düsseldorf Urteil vom 07.12.2005 - 7 K 2342/04 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnauswirkung der Umsatzsteuer bei nach § 24 UStG pauschalierendem Landwirt

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei einem der Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegenden Landwirt, der die private Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der 1 %-Regelung versteuert, kann die auf den Entnahmevorgang entfallende Umsatzsteuer nicht als zusätzliche Betriebseinnahme erfasst werden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 24

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Umsätze versteuerte er nach § 24 Umsatzsteuergesetz – UStG –. Die private Nutzung seines betrieblichen KFZ, das er vor 1999 angeschafft hatte, versteuerte er ertragsteuerlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – mit 1 % des Bruttolistenpreises. Eine Betriebsprüfung kam zum Ergebnis, die Privatanteile der PKW-Nutzung seien zu erhöhen. Zu berücksichtigen seien zusätzlich Umsatzsteuern auf 80 % der ertragsteuerlichen Werte. Die Erhöhung betrug für das WJ 1997/98 DM 407,00, für 1998/99 DM 417,00 und für 1999/2000 DM 385,00. Der Beklagte änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzungen für 1997-1999 entsprechend. Wegen der Einzelheiten wird auf Textziffer 18 des Betriebsprüfungsberichtes vom 7.3. 2002 und die Einkommensteuerbescheide vom 4.6.2002 verwiesen. Der Einspruch der Kläger wurde mit Einspruchsentscheidung 17.3.2004 insoweit als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 20.4.2004 Klage erhoben.

Er trägt vor, die Umsatzsteuer auf den Eignverbrauch stelle keine Betriebseinnahme dar. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz – EStG – sei die private Pkw- Nutzung mit 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine Berücksichtigung der Umsatzsteuer auf den Eige...

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