Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09, BFH/NV 2010, 304, BFH/PR 2010, 92; entgegen BFH-Urteil vom 10.10.1996, III R 209/94, BFH/NV 1997, 296).
2. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht (Fortentwicklung von BFH-Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09, BFH/NV 2010, 304, BFH/PR 2010, 92).
3. Gegebenenfalls hat das FG zu der Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angehörigen veranlasst sind, und zur Quantifizierung der darauf entfallenden Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Normenkette
§ 33, § 32a Abs. 1, § 32 Abs. 6, § 33b EStG, § 40 Abs. 4 SGB XI
Sachverhalt
Die Eheleute K haben drei Kinder, darunter die 1989 geborene, zu 100 % schwerbehinderte C. K erwarben für 30 000 EUR ein Haus und modernisierten es für 193 800 EUR. Es wurden u.a. Fußböden, die Elektro- und Wasserleitungen, Fenster, Türen und Dach erneuert, zwei neue Badezimmer mit bodengleichen Duschen eingebaut und die Außenmauern isoliert. C und teilweise auch ihre Großmutter nutzten eine abgetrennte Wohnfläche (Anbau) von 79 qm mit Schlafzimmer, Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Bad und Küchenzeile. Laut einem sozialmedizinischen Gutachten förderte die bodengleiche Dusche und das barrierefreie ...