Leitsatz
1. Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen ist (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
2. Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die Beeinträchtigung der Prüflinge durch die Art und Weise der Aufgabenstellung selbst.
3. Die Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
4. Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für notwendig gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer Aufsichtsarbeit angemessen ist.
Normenkette
Art. 3 Abs. 1 GG , Art. 12 GG , Art. 19 Abs. 4 GG , Art. 20 Abs. 3 GG , § 18 Abs. 1 Satz 3 DVStB , § 21 DVStB , § 25 Abs. 2 DVStB und 4 DVStB
Sachverhalt
In einer Klausur mit einem bilanzsteuerrechtlichen Aufgabenteil war zu einem Bilanzansatz eine Fußnote enthalten, die den hinter dem Ansatz stehenden Lebenssachverhalt erläutern sollte. Die in dieser Erläuterung enthaltene Jahresangabe war indes sinnwidrig; wäre die Jahresangabe als richtig anzusehen, wäre der Bilanzansatz rechtlich grob falsch; nach einer anderen Erläuterung im Aufgabentext sollte indes von der Richtigkeit der Bilanzansätze ausgegangen werden.
Erst nachdem etwa zwei Stunden der Bearbeitungszeit verstrichen waren, wurde die falsche Jahreszahl von der Prüfungsaufsicht korrigiert, so dass die Aufgabe nunmehr in jeder Hinsicht "stimmig" war. Wegen der unterstellten Beeinträchtigung der Prüfungsteilnehmer wurde die Bearbeitungszeit der Klausur von der beklagten...