Anhang Teil 4 ArbMedVV sieht vor, dass den Mitarbeitern spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung gestellt werden, wenn normale Sehhilfen für diese Arbeit nicht geeignet sind. Die Kosten dafür wurden bis zum April 1997 von den Krankenkassen übernommen, seither grundsätzlich nicht mehr.

Solange diese Haltung besteht, ist sicherzustellen, dass den Mitarbeitern keine Kosten für besondere Bildschirmbrillen auferlegt werden. Der Arbeitgeber hat dann dafür zu sorgen, dass den Mitarbeitern auf seine Kosten innerhalb eines festzulegenden Kostenrahmens erforderlichenfalls geeignete Sehhilfen zur Verfügung gestellt werden.

Die Anpassung und Anfertigung der Brille ist Aufgabe eines Augenoptikers. Da hier in Bezug auf Gestaltung und Kosten einer Brille ohne entsprechende Festlegungen ein erheblicher Spielraum besteht, empfiehlt es sich, mit einem Optiker seines Vertrauens vorab Absprachen z. B. über den Kostenrahmen zu treffen. Als Vorbild für derartige Absprachen mag die Versorgung mit Korrektionsschutzbrillen dienen. Geeignete spezielle Sehhilfen sind für 100 bis 150 EUR erhältlich. Luxusausstattungen trägt der Mitarbeiter. Größere Betriebe sollten überlegen, ob sie darüber eine Betriebsvereinbarung abschließen wollen.

Bildschirmbrille im öffentlichen Dienst

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2003 bestimmt (Urteil v. 27.2. 2003, 2 C 2.02), dass die speziellen Sehhilfen nicht wie beihilfefähige Leistungen zu sehen sind, sondern im vollen Umfang vom Dienstherrn zu bezahlen sind. Überlasse der Dienstgeber dem Mitarbeiter die Anschaffung (Kostenerstattungsanspruch), statt eine Sachausstattung zur Verfügung zu stellen, dann dürfe es keine Mehrbelastung für den Mitarbeiter geben (Art. 9 Satz 2 Nr. 3 EU-Richtlinie). Das Bundesministerium hat daraufhin die Kostenerstattung für spezielle Sehhilfen mit Rundschreiben v. 30.12.2003 DII 4 – 211 470 – 1/201 neu geregelt.

Zusatznutzen: Kostenbeteiligung des Arbeitgebers?

Dem Arbeitnehmer muss es freigestellt sein, ob er sich für eine Brille entscheidet,

  • die einen Zusatznutzen für ihn hat oder
  • die nur die Eigenschaften aufweist, die für die Arbeitsaufgabe und die individuellen Gegebenheiten benötigt werden.
 
Achtung

Zuzahlungen

Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die feste Pauschalen für Brillen festlegen und die nötige Zuzahlung für den Mitarbeiter nicht an einen Zusatznutzen binden, sind unzulässig.

Wer haftet und bezahlt bei einer beschädigten Brille?

Betrifft die Beschädigung eine reine Bildschirmbrille, die ausschließlich bei der Arbeit benutzt wird, müssen die Kosten wie bei anderen Schutzausrüstungen eindeutig vom Arbeitgeber getragen werden. Soweit eine Brille mit Zusatznutzen auf dem Arbeitsweg und bei der Arbeit beschädigt wird, ist gem. Urteil des Bundessozialgerichts v. 20.2.2001 (B2 U9/00 R) die gesetzliche Unfallversicherung in der Pflicht. Dabei wird erstattet, was sinnvoll ist, also z. B. getönte oder entspiegelte Gläser, aber keine Designerfassungen.

 
Praxis-Tipp

Erstattung von Schäden

Die Erstattung wird leichter, wenn Brillenschäden wie Arbeitsunfälle behandelt und gemeldet werden.

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