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Erste Hilfe / 1.1 Verpflichtung zur Hilfeleistung

Steffen Pluntke
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§ 323c Strafgesetzbuch (StGB): "Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbes. ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 323c StGB verpflichtet jeden zur Ersten Hilfe. Hilfe ist dann erforderlich, wenn der Verletzte oder Erkrankte ohne sie weiter einer gesundheitsbedrohlichen Gefahr ausgesetzt ist und der potenzielle Ersthelfer die Gelegenheit hat, die Gefahr abzuwenden. Von jedem Bürger wird die Unterstützung verlangt, die er leisten kann.

Eine Hilfeleistung ist zumutbar, wenn sie keine erhebliche Gefahr für den Helfer darstellt und damit keine andere wichtige Pflicht verletzt wird. Ist ein direktes Eingreifen nicht möglich, ist immer noch ein Notruf oder das anderweitige Herbeiholen von Unterstützung zumutbar. Strafbar macht sich, wer bei offensichtlicher Notlage einer Person vorsätzlich (bewusst und gewollt) keine Hilfe leistet bzw. keine Hilfe herbeiholt und damit zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Betroffene keine (baldige) medizinische Versorgung erhält.

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