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Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen / 3.2 Absturzsicherungen, Abdeckungen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Absturzsicherungen sind gemäß § 6 DGUV-V 21 an Stellen erforderlich, an denen Beschäftigte durch einen Sturz gefährdet sind. Das ist z. B. der Fall, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Absturzhöhe von über 1 m,
  • im Kanalbereich ein Gefälle von über 1:10,
  • besondere Gefahren durch scharfe Kanten, bewegliche Teile, hohe Strömung oder andere Einflüsse, die die Selbstrettung z. B. durch Schwimmen erschweren.

Dann ist eine Absturzsicherung erforderlich, andernfalls an Becken und Gerinnen im Oberflächenbereich wenigstens ein 30 cm hoher Sockel. Absturzsicherungen müssen als Mauer oder Geländer mind. 1 m, besser 1,1 m hoch ausgeführt sein. An Böschungen kommen auch Anpflanzungen infrage. Ketten und Seile sind nicht zulässig.

Abdeckungen (Abb. 3) müssen hinreichend stabil und gut zu handhaben (ggf. Feststellsicherung, Gegengewicht o. Ä.) und gegen Verrutschen gesichert sein.

Abb. 3: Gesicherte Öffnung

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