Die Bewertung von Sachentnahmen ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG geregelt. Danach sind Entnahmen grundsätzlich mit ihrem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. In bestimmten Ausnahmefällen (insbesondere bei Sachspenden) kann die Entnahme von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG mit dem Buchwert dieser Wirtschaftsgüter bewertet werden.

Bei einer Sachentnahme wird der Steuerpflichtige durch die Entnahmevorschriften so behandelt, als habe er das entnommene Wirtschaftsgut zum "Teilwert" einem fremden Dritten veräußert. In Höhe des Teilwerts wird ein dem Betrieb zugeflossener Veräußerungserlös fingiert. Die Bewertung mit dem Teilwert führt meist zur Gewinnrealisierung, da im Regelfall der Teilwert höher ist als der Buchwert des entnommenen Wirtschaftsguts. Durch die Entnahme entsteht ein Entnahmeverlust, wenn der Teilwert niedriger als der Buchwert ist. Der Teilwert ist auch anzusetzen, wenn ein immaterielles Wirtschaftsguts entnommen wird, das wegen des Aktivierungsverbots in § 5 Abs. 2 EStG nicht bilanziert war.[1] Bei der Entnahme eines Gebäudes des Betriebsvermögens wird mangels Aufwands nicht gewinnmindernd berücksichtigt, dass das Gebäude auch durch persönlichen Arbeitseinsatz des Unternehmers geschaffen worden ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Aufdeckung der stillen Reserven

Der Einzelgewerbetreibende A schenkt seiner Tochter B im Jahr 01 aus privaten Gründen ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück, das mit seinen Anschaffungskosten von 50.000 EUR bilanziert ist. Das Grundstück hat im Zeitpunkt der Schenkung einen Teilwert (= Verkehrswert) von 70.000 EUR. A entsteht 01 ein Entnahmegewinn i. H. d. Differenz zwischen dem Teilwert von 70.000 EUR und dem Buchwert von 50.000 EUR, also i. H. v. 20.000 EUR. Die durch die Sachentnahme aufgedeckten stillen Reserven können nicht in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt werden.

Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen stellt einen anschaffungsähnlichen Vorgang dar. Eine Gleichstellung von Anschaffung und Entnahme erfolgt aber nur für Zwecke der AfA-Bemessung; die Überführung eines Gebäudes vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist daher keine Anschaffung i. S. d. § 6 Abs 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Daher ändert sich die AfA-Bemessungsgrundlage, wenn der Steuerpflichtige ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und dabei die stillen Reserven aufdeckt und versteuert.[3]

 
Praxis-Tipp

Darlehen wird Privatvermögen – Schuldzinsen bei Vermietung als Werbungskosten abziehbar

Ein Darlehen, das zur Finanzierung des bisher zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks aufgenommen wurde, wird nach der Entnahme zu einer privaten Schuld.[4] Die Schuldzinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn die Immobilie im Privatvermögen vermietet wird. Die Darlehensverbindlichkeit teilt dann das steuerliche Schicksal des mit dem Darlehen finanzierten Grundstücks. Wird also das Gebäude nach der Entnahme zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt, dient das Darlehen nunmehr dieser neuen Verwendung, sodass die künftigen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

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