Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftspflicht

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bAV: Versorgungsausgleich / 4 Beteiligung der Versorgungsträger am Scheidungsverfahren

Im gerichtlichen Scheidungsverfahren haben die Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten sowie die zukünftigen Versorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten Beteiligtenstatus.[1] Zu den Verfahrenspflichten der Versorgungsträger gehören insbesondere Auskunftspflichten über Bestand und Höhe der Anrechte. Für die Auskunft sind die gerichtlich übersendeten Formulare zu ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

1 Allgemeines Rz. 1 §§ 85, 88, 92 S. 2 Nr. 1 AO normieren die Befugnis der Finanzbehörden, zur Erfüllung ihres Besteuerungsauftrags Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einzuholen. § 93 AO ist hierzu Ausführungsnorm und gilt als allgemeine Beweismittelvorschrift gleichermaßen im Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren.[1] Im Rahmen ihrer V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.1 Beteiligte (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO)

Rz. 10 Der Stpfl. ist sowohl Beteiligter als auch Beweismittel in einer Person. Er ist aufgrund seiner logischen Beweisnähe zum Ermittlungsgegenstand die bedeutendste Erkenntnisquelle des Verfahrens. Dem tragen die Vorschriften über die Mitwirkungspflichten und die Beweismittel Rechnung, §§ 90, 92ff. AO. Der mit der Finanzbehörde hinsichtlich der Sachaufklärung in Verantwort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.3 Niederschrift bei mündlicher Auskunftserteilung (§ 93 Abs. 6 AO)

Rz. 38 Nach Abs. 6 ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen über die mündliche Auskunft eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll die Namen der anwesenden Personen, den Ort, das Datum der Aufnahme sowie die Unterschriften des aufnehmenden Amtsträgers und der Auskunftsperson enthalten. Verweigert die Auskunftsperson die Unterschriftsleistung, so ist dies entspr. § 291 Abs. 3 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.2 Andere Personen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO)

Rz. 14 Andere Personen i. S. d. Norm sind alle Personen und Einrichtungen, die nicht Beteiligte nach § 78 AO sind. Die von ihnen zu erteilenden Auskünfte betreffen Sachverhalte eines für sie fremden Besteuerungsverfahrens. Andere Personen sind aber nicht die für den Beteiligten handelnden gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten und Beauftragten i. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.7 Rechtsschutz

5.7.1 Gerichtliche Überprüfung Rz. 74 Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO kann vom FG im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheids oder eines anderen Verwaltungsakts, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, überprüft werden. Der Kontenabruf entspricht einer elektronischen Einnahme des Augenscheins und stellt – anders als das nachfolgen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4 Verfahren (§ 93 Abs. 2 AO)

4.1 Auskunftsersuchen Rz. 28 Auskunftspflichten werden durch Auskunftsersuchen der Finanzbehörde konkretisiert. Es ist gegen andere Mittel der Beweiserhebung, wie z. B. die Sachverständigenanhörung[1] und der Vorlage von Unterlagen[2] nicht zuletzt deshalb abzugrenzen, da § 107 AO nur für die beiden zuerst genannten Ersuchen eine Entschädigung vorsieht. Da die Einholung von A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5 Kontenabruf (§ 93 Abs. 7 und 8 AO)

5.1 Allgemeines Rz. 46 § 93 Abs. 7 und 8 AO wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. 23.12.2003, BGBl I 2003, 2928 in die AO eingefügt und gilt als Reaktion auf die vom BVerfG[1] in Bezug auf private Kapitaleinkünfte und Veräußerungseinkünfte festgestellten strukturellen Vollzugsdefizite. Die Neuregelungen schaffen v. 1.4.2005 an eine Recht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.6 Entschädigung

Rz. 45 Andere Auskunftspersonen, d. h. Personen, die weder Beteiligte noch diesen Gleichgestellte sind (vgl. Rz. 12), können nach § 107 AO i. V. m. dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) entschädigt werden.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.6 Hinweis-, Benachrichtigungs- und Dokumentationspflichten (§ 93 Abs. 9 AO)

5.6.1 Hinweis- und Benachrichtigungspflichten Rz. 73 Die bis zum 17.8.2007 geltende Gesetzesfassung sah noch keine Hinweis- und Benachrichtigungspflichten vor. Die Steuerverwaltung wurde jedoch durch AEAO zu § 93 verpflichtet, den Betroffenen – wenn auch unter bestimmten Umständen erst nachträglich – in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf in Kenntnis zu setzen. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.3 Erheblichkeit und Erforderlichkeit der Auskunft

2.3.1 Erheblichkeit Rz. 22 Die Auskunft muss die Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts betreffen. Gegenstand der Beweiserhebung dürfen nur die für die Rechtsanwendung potenziell erheblichen, sog. entscheidungserheblichen, Verhältnisse sein. Über den gesetzlichen Tatbestand hinaus darf die Untersuchung nicht ausgedehnt werden; er bestimmt die äußerste Grenze des Erm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.4 Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO

5.4.1 Anwendungsbereich Rz. 68 Die im steuerlichen Bereich bestehenden Probleme bei der vollständigen Ermittlung der Einkünfte stellen sich gleichermaßen in Verfahren, die auf eine Inanspruchnahme sozialer Transferleistungen, der Bekämpfung von Straftaten oder der Vollstreckung sonstiger öffentlicher Forderungen abzielen. Auch in diesem Bereich bietet das Kontenabrufverfahren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 3 Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1 a AO)

Rz. 27a Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz[1] v. 23.6.2017 wurde im Abs. 1a das Sammelauskunftsersuchen aufgenommen. Wie die Gesetzesbegründung[2] zweifelsfrei klarstellt, sollte das bereits nach zuvor geltendem Recht auf der Grundlage des § 93 Abs. 1 S. 3 AO zulässige Sammelauskunftsersuchen nach Maßgabe der zuvor ergangenen Rechtsprechung[3] gesetzlich verankert we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 85, 88, 92 S. 2 Nr. 1 AO normieren die Befugnis der Finanzbehörden, zur Erfüllung ihres Besteuerungsauftrags Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einzuholen. § 93 AO ist hierzu Ausführungsnorm und gilt als allgemeine Beweismittelvorschrift gleichermaßen im Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren.[1] Im Rahmen ihrer Verpflichtung,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.5 Sonstige Verfahrensfragen

Rz. 43 Gegen das Auskunftsersuchen ist der Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft, § 347 AO. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] erwirkt werden. Dies gilt bei Auskunftsersuchen an andere Personen sowohl für den unmittelbaren Adressaten der Maßnahme als auch für den Beteiligten. § 93 Abs. 1 S. 3 AO hat insofern drittschützenden Ch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.4 Auskunftsverweigerungsrechte

Rz. 42 Auskunftsverweigerungsrechte ergeben sich aus §§ 101, 102, 103, 105 und 106 AO. Liegen die Voraussetzungen des § 93 AO vor, sind Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten ohne Einschränkung zulässig.[1] Zivilrechtlich begründete Geheimhaltungsabreden begrenzen den Anwendungsbereich selbst dann nicht, wenn diese mit Sanktionen belegt sind.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.4 Verhältnismäßigkeit des Auskunftsersuchens

Rz. 26 Das Auskunftsersuchen muss unter gerechter und billiger Abwägung des öffentlichen Interesses an der Sachaufklärung und der Belange des konkret Verpflichteten ergangen sein und insbes. die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit beachtet haben. Die Behörde kann eine bestimmte Person deshalb nur dann in Anspruch nehmen, wenn deren Mitwirkung zur Sachverh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3.3 Berufsgeheimnisträger

Rz. 62 Die Steuerverwaltung vertritt den Standpunkt[1], dass ein Kontenabruf auch zulässig ist, um Konten oder Depots zu ermitteln, hinsichtlich derer der Stpfl. zwar nicht Verfügungsberechtigter, aber wirtschaftlich Berechtigter ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsberechtigte als Berufsgeheimnisträger, z. B. im Fall von Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberater...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.6.2 Dokumentationspflichten (§ 93 Abs. 10 AO)

Rz. 73e Gemäß § 93 Abs. 10 AO sind sämtliche Abrufersuchen und deren Ergebnisse von den nach § 93b Abs. 3 AO verantwortlichen Behörden zu dokumentieren. Die Dokumentation soll zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Kontenabrufersuchen und durchgeführten Kontenabrufen dienen. Allerdings geben auch in diesem Zusammenhang weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung Aufschluss da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.4.2 Voraussetzungen

Rz. 71 Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO setzt ferner voraus, dass er im Einzelfall zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. zu diesen allgemeinen Anforderungen die entspr. geltenden Rz. 58ff.). Auch in Verfahren nach § 93 Abs. 8 AO kommt der Kontenabruf nur subsidiär zum Zug, d. h., es muss regelmäßig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.3.1 Erheblichkeit

Rz. 22 Die Auskunft muss die Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts betreffen. Gegenstand der Beweiserhebung dürfen nur die für die Rechtsanwendung potenziell erheblichen, sog. entscheidungserheblichen, Verhältnisse sein. Über den gesetzlichen Tatbestand hinaus darf die Untersuchung nicht ausgedehnt werden; er bestimmt die äußerste Grenze des Ermittlungsrechts der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.3.2 Erforderlichkeit

Rz. 25 Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft verlangt nur, dass die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Weg vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag.[1] Eine Auskunft ist u. a. dann nicht erforderlich, wenn es sich um offenkundige oder a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.7.2 Datenschutzkontrolle

Rz. 78 Neben der gerichtlichen Überprüfung besteht zusätzlich die Möglichkeit, den konkreten Abrufvorgang einer Datenschutzkontrolle zu unterziehen. Denn das BZSt ist nach § 93b Abs. 4 AO i. V. m. § 24c Abs. 4 KWG verpflichtet, bei jedem Kontenabruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgef...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.1 Auskunftsersuchen

Rz. 28 Auskunftspflichten werden durch Auskunftsersuchen der Finanzbehörde konkretisiert. Es ist gegen andere Mittel der Beweiserhebung, wie z. B. die Sachverständigenanhörung[1] und der Vorlage von Unterlagen[2] nicht zuletzt deshalb abzugrenzen, da § 107 AO nur für die beiden zuerst genannten Ersuchen eine Entschädigung vorsieht. Da die Einholung von Auskünften nach Maßgab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.6.1 Hinweis- und Benachrichtigungspflichten

Rz. 73 Die bis zum 17.8.2007 geltende Gesetzesfassung sah noch keine Hinweis- und Benachrichtigungspflichten vor. Die Steuerverwaltung wurde jedoch durch AEAO zu § 93 verpflichtet, den Betroffenen – wenn auch unter bestimmten Umständen erst nachträglich – in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf in Kenntnis zu setzen. Dies galt unabhängig davon, ob durch den Konte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Baugewerbe / 2.3 Auskunftspflichten des Nachunternehmers

Der Nachunternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Hauptunternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugsstelle den Namen und die Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen.[1] Etwas anderes gilt, wenn dieser Auskunftsanspruch seitens der Einzugsstelle nicht durchgesetzt werden kann. Dann hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.2 Auskunftserteilung (§ 93 Abs. 4, 5 AO)

Rz. 33 Für die zu erteilende Auskunft gilt grds. Formfreiheit, Abs. 4 S. 1. Sie kann danach – vorbehaltlich anderweitiger behördlicher Anordnung, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1 – schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Rz. 34 Mündlichkeit erleichtert vor allem schriftungewandten Personen die Auskunftserteilung und minimiert damit die Belastungswirkung der Verpflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.2 Ausgangslage

Rz. 50 Die Finanzbehörden sind gem. § 85 Abs. 1 AO verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Hauptanwendungsfall hierbei ist aber wohl die Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkeiten im Verfahren nach §§ 249ff. AO. Der steuererhebliche Sachverhalt ist nach § 88 Abs. 1 AO von Amts wegen zu ermitteln. Der Grundsatz der Besteueru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs

Rz. 79 Im Einzelnen noch durch die Rspr. zu klären ist, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Gericht im Nachhinein feststellt, dass die Voraussetzungen für einen Kontenabruf nicht vorgelegen haben. Insbes. stellt sich dann die Frage, ob die rechtswidrig erlangten Informationen einem steuerlichen Verwertungsverbot unterliegen.[1] Denn ein Betroffener, bei dem der Konten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2 Auskunft (§ 93 Abs. 1 AO)

Rz. 6 Auskunft ist die Mitteilung der Auskunftsperson über Tatsachen oder Zustände, d. h. über alle äußeren und inneren Vorgänge, die einer sinnlichen Wahrnehmung fähig sind. Gegenstand der Auskunft ist die wertungsfreie Wiedergabe des Wahrgenommenen; kein Gegenstand sind diesbezügliche rechtliche und tatsächliche Würdigungen, Vermutungen und Werturteile.[1] Rz. 7 Die Auskunf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.4.1 Anwendungsbereich

Rz. 68 Die im steuerlichen Bereich bestehenden Probleme bei der vollständigen Ermittlung der Einkünfte stellen sich gleichermaßen in Verfahren, die auf eine Inanspruchnahme sozialer Transferleistungen, der Bekämpfung von Straftaten oder der Vollstreckung sonstiger öffentlicher Forderungen abzielen. Auch in diesem Bereich bietet das Kontenabrufverfahren ein präventiv wirkende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.7.1 Gerichtliche Überprüfung

Rz. 74 Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO kann vom FG im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheids oder eines anderen Verwaltungsakts, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, überprüft werden. Der Kontenabruf entspricht einer elektronischen Einnahme des Augenscheins und stellt – anders als das nachfolgende allgemeine Auskunftsersuche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3 Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO

Rz. 54a Obgleich der Zugriff unter Verwendung zwischengeschalteter technischer Datenbanken erfolgt, richtet sich der Abruf doch an die kontenführende Bank. Es handelt sich damit um eine spezialgesetzliche Ausprägung des Auskunftsersuchens an Dritte nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO und nicht um eine besondere Form der Amtshilfe durch zwischengeschaltete Institutionen (BZSt. und BAFIN...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.5 Form des Kontenabrufes nach § 93 Abs. 8a AO

Rz. 72 Ab dem 1.1.2020 müssen Kontenabrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 AO grundsätzlich elektronisch durchgeführt werden. § 93 Abs. 8a AO wurde durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialmissbrauch neu eingefügt.[1] Diese Änderung dient im Wesentlich dem Abbau personellen Bearbeitungsaufwands und der Beschleunigung der Rückmeldung der Konteninformation. Die Anbindung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3.2 Voraussetzungen

Rz. 58 Ein Kontenabruf für steuerliche Zwecke kann im Einzelfall erfolgen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Stpfl. nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.[1] Die Erforderlichkeit, die von der Finanzbehörde im Weg einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, setzt keinen begründeten Verdac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.1 Allgemeines

Rz. 46 § 93 Abs. 7 und 8 AO wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. 23.12.2003, BGBl I 2003, 2928 in die AO eingefügt und gilt als Reaktion auf die vom BVerfG[1] in Bezug auf private Kapitaleinkünfte und Veräußerungseinkünfte festgestellten strukturellen Vollzugsdefizite. Die Neuregelungen schaffen v. 1.4.2005 an eine Rechtsgrundlage, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3.1 Anwendungsbereich

Rz. 55 Nach § 93 Abs. 7 AO in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung[1] war die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde[2] zur Durchführung eines Kontenabrufs berechtigt, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von – bundesgesetzlich geregelten[3] – Steuern erforderlich war. Der Kontenabruf war im gesamten Besteuerungsverfahren nach der AO, also nicht nur im Steuerfes...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.1.4 Auskunftsanspruch des § 242 BGB

Rz. 36 § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB grundsätzlich kein Raum.[1] In besonders gelagerten Einzelfällen kann jedoch infolge eines verfrüht rechtshängig gemachten Scheidungsantrags eine Schutzlücke entstehen. In solchen Fällen kann es gemäß § 242 BGB gerechtfertigt sein, aus ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.6.4 Beharrliche Weigerung, über den Bestand des Vermögens zu unterrichten

Rz. 243 Ein besonders praxistauglicher Weg zur Gelangung zu einem vorzeitigen Zugewinnausgleich führt über § 1385 Nr. 4 BGB. Danach kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich beantragt werden, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung des Auskunftsantrages beharrlich geweigert hat, den jeweils an...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 9.1.3 Informationspflichten gegenüber den Erben

Rz. 53 Gegenüber den Erben ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Auskünfte über seine Tätigkeit zu geben. Diese Informationspflicht leitet sich aus der Vorschrift des § 2218 BGB und dem Grundgedanken des § 666 BGB ab. Demgemäß bestehen für den Testamentsvollstrecker drei Arten von Informationspflichten, und zwar: Aufklärungspflicht Auskunftspflicht Rechenschaftspflichtmehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechte und Pflichten im Besteuerungsverfahren

a) Mitwirkungspflichten Rz. 34 [Autor/Stand] Im Besteuerungsverfahren haben die FinB (i.S.d. § 6 AO) die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§ 85 AO). Nach § 88...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.1.2 Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 BGB

Rz. 32 In den Fällen der Beendigung des Güterstandes oder bei Beantragung der Scheidung, Aufhebung der Ehe oder bei Beantragung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bzw. der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entsteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ein umfassender Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs- und Endvermögens. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.7 Verweigerung der Auskunft

Rz. 47 Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen der Auskunftspflicht vor. Selbst wenn der die Auskunft begehrende Ehegatte seinerseits Vermögenswerte verschwiegen hat oder verschweigt, kann der andere Ehegatte nicht die Auskunftserteilung verweigern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB oder aber aus dem Gesichtspunkt der illoyalen Vermögensm...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 9.1.4 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Rz. 54 Grenzen des Auskunftsbegehrens liegen im Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, dem allgemeinen Schikaneverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Aufklärungspflicht beinhaltet eine Benachrichtigungs-, Anhörungs- und Warnpflicht, die nicht nur bei besonderen Umständen gegenüber den Erben besteht, beispielsweise nach Maßgabe des § 2204 Abs. 2 BGB bei der Aufs...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.4 Belegansprüche

Rz. 41 Hinsichtlich der Auskunftsansprüche zum Trennungs-, Anfangs- und Endvermögen bestehen seit dem 1.9.2009 zu Kontrollzwecken auch korrespondierende Belegansprüche. Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege eine Überprüfung der...mehr

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zfs 03/2024, Verschweigen v... / 2 Aus den Gründen: …

Beschluss v. 19.4.2023: Das LG hat die Klage im Ergebnis zurecht insgesamt abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Entgegen der Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils dürfte die Frage, ob die Kl. auch Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen ist, allerdings nicht unstreitig sein … Die Bekl. hat ebenso bestritten, dass die Kl. über...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.10.3 Wert der Beschwer im Auskunftsverfahren

Rz. 54 Die Bewertung einer Auskunftspflicht erlangt für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels Bedeutung. Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt. Rz. 55 Bei dem Auskunftsberechtigten bestimmt sich die Beschwer nach seinem Leistungsinteresse, welches in der Regel mit 1/3–1/5 des erwarteten Anspruchs festgele...mehr

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FF 03/2024, Sachverhaltserm... / aa) Inhalt und Art der Amtsermittlungsmaßnahmen

Inhaltlich sind dem Gericht durch § 26 FamFG keine Grenzen für die Mittel der Sachverhaltsaufklärung gesetzt, soweit es Maßnahmen selbst oder durch das zur Amtshilfe verpflichtete Jugendamt (§ 53 SGB VIII) bzw. mitwirkungsbereiter Dritter durchführen kann.[13] Es kann Personen anhören, Akten beiziehen,[14] einen Ortstermin abhalten,[15] Dokumente und Gegenstände ansehen und ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen/Sommer, SGB I § 18 L... / 2.4 Leistungsvoraussetzungen

Rz. 17 Nach dem Grundsatz des § 11 Abs. 1 BAföG, wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung geleistet, was den Bedarf darstellt. Dieser Ausbildungsbedarf wird jedoch nicht, was § 3 Abs. 1 an sich nahelegt, individuell ermittelt, sondern in den §§ 12, 13 BAföG durch bestimmte Bedarfssätze gesetzlich festgelegt. Dieser Bedarf wird einerseits nach ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Unterhaltsvorschuss / 5 Ausschlussgründe

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn sich der Berechtigte weigert, seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. In diesem Fall ist es dem Jugendamt schwer möglich, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen oder sich die Auslagen vom pflichtigen Elternteil ersetzen zu lassen. Daher ist in § 6 UhVorschG eine besonders umfassend...mehr