Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftspflicht

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FF 04/2024, Sachverhaltserm... / bb) Voraussetzungen

(1) § 115 FamFG erfasst zum Ersten Angriffs- und Verteidigungsmittel, wozu Tatsachenbehauptungen und deren Bestreiten, Einwendungen (z.B. Gestaltungsrechte, Aufrechnung), Beweisanträge und Beweiseinreden gehören.[55] Veränderungen des Verfahrensgegenstandes (auch selbstständige Angriffe genannt) wie Antragserweiterung, Antragsänderung oder Erheben eines Widerantrags fallen e...mehr

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§ 35 Kündigung und betriebl... / IV. Auskunftsansprüche

Rz. 69 Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1.1.2005[28] wurden in § 4a BetrAVG erweiterte Auskunftspflichten für die Arbeitgeber geschaffen. Ggf. kann es sich bei sehr unklaren Versorgungsverhältnissen empfehlen, im Rahmen eines Klageverfahrens auch zunächst einen Auskunftsanspruch und sodann einen materiellen Leistungsanspruch zu erheben (Stufenantrag). Der...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3.2.7 Mangelnde Mitwirkung bei der Vorlage von Urkunden nach § 18d S. 3 UStG

Rz. 35 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Nach § 26a Abs. 2 Nr. 7 UStG wird derjenige sanktioniert, der entgegen § 18d S. 3 UStG der Finanzbehörde auf deren Verlangen hin nicht die Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere oder anderen Urkunden vorlegt. Die Einsicht dieser Unterlagen ist für den Fiskus erforderlich, damit die Bundesrepublik Deutschland ihren Auskunftspflichten auf dem Gebi...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5.5.1.1 Allgemeine Pflichten

Rz. 38 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Gem. § 27b Abs. 2 S. 1 UStG (vgl. auch Abschn. 27b.1. Abs. 5 S. 7 UStAE) haben die von der Nachschau betroffenen Unternehmen auf Verlangen zweckdienliche Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen, Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren und Auskünfte zu erteilen. Rz. 39 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Insoweit ent...mehr

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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.5.5.1.2 Besondere Pflichten im Hinblick auf die EDV

Rz. 40 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) hat die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine elektronische Rechnung deutlich reduziert. Die behördlichen Prüfungsbefugnisse wurden durch die neuen § 27b Abs. 2 S. 2 und 3 UStG entsprechend erweitert (vgl. Rz. 6); Letzteres – wie die Lockerungen zur E-Rechnung selbst – ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 21 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Gesetzliche WK-Pauschbeträge außerhalb des § 9a EStG sind die Pauschsätze für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (Entfernungspauschale, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG, ab VZ 2014: zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte iSd Abs 4) sowie zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG), ferner die Mehraufwendungen f...mehr

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Grundbesitz in Erbengemeins... / 3.3.2 Verträge mit Außenwirkung

Beschluss wirkt gegenüber Dritten Umstritten ist, ob die in § 2038 BGB geregelten Ausnahmen von der gemeinschaftlichen Verwaltung lediglich das Innenverhältnis [1] der Erbengemeinschaft betreffen oder ob darüber hinaus die Mehrheit zur Vertretung auch der überstimmten Miterben berechtigt ist. Nach überwiegender Meinung[2] kann der Mehrheitsbeschluss auch Außenwirkung haben, in...mehr

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Grundbesitz bei Vor- und Na... / 4.3 Auskunftsrechte

Auskunftsanspruch Dem Informations- und Kontrollbedürfnis des Nacherben trägt das Gesetz Rechnung. So muss ihm der Vorerbe auf Verlangen ein aktuelles Verzeichnis des Nachlassbestands vorlegen; die Kosten fallen der Erbschaft zur Last (§ 2121 BGB).[1] Diese Bestandsaufnahme empfiehlt sich alsbald nach Eintritt des Erbfalls. In der Folgezeit hat der Nacherbe – auch mehrfach – ...mehr

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Wachstumschancengesetz: Übe... / 7.2 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, § 138 Abs. 1c AO (keine Änderung durch VA)

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird in Fallgruppen, in denen in aller Regel kein steuerliches Ausfallrisiko besteht, auf die Anzeigen einer Erwerbstätigkeit und die hieran regelmäßig anschließende Auskunftspflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt verzichtet. Zu diesem Zweck wird eine Ermächtigung für das BMF geschaffen. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.mehr

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Jansen, SGB IV § 28e Zahlun... / 2.9 Auskunftsanspruch (§ 28e Abs. 3c)

Rz. 71 Um eine mögliche Generalunternehmerhaftung geltend machen zu können, verpflichtet Abs. 3c Satz 1 den Arbeiter (Nach- bzw. Subunternehmer) auf Verlangen der Einzugsstelle dazu, Namen und Anschrift des auftragserteilenden Unternehmers zu benennen. Ist dieser Auskunftsanspruch nicht durchsetzbar, so hat der Hauptunternehmer nach Satz 2 seinerseits alle von ihm mit Baulei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 28... / 2.1 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 3 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483ff. BGB) ist eine besondere Form des ehelichen Güterstands der Gütergemeinschaft. Bei der Gütergemeinschaft wird das eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten als Gesamtgut gemeinschaftliches Vermögen.[1] Beim Tod eines Ehepartners wird die Gütergemeinschaft grds. beendet und der Anteil des verstorbenen Ehegatte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

1 Allgemeines Rz. 1 §§ 85, 88, 92 S. 2 Nr. 1 AO normieren die Befugnis der Finanzbehörden, zur Erfüllung ihres Besteuerungsauftrags Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einzuholen. § 93 AO ist hierzu Ausführungsnorm und gilt als allgemeine Beweismittelvorschrift gleichermaßen im Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren.[1] Im Rahmen ihrer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.1 Beteiligte (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO)

Rz. 10 Der Stpfl. ist sowohl Beteiligter als auch Beweismittel in einer Person. Er ist aufgrund seiner logischen Beweisnähe zum Ermittlungsgegenstand die bedeutendste Erkenntnisquelle des Verfahrens. Dem tragen die Vorschriften über die Mitwirkungspflichten und die Beweismittel Rechnung, §§ 90, 92ff. AO. Der mit der Finanzbehörde hinsichtlich der Sachaufklärung in Verantwort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.3 Niederschrift bei mündlicher Auskunftserteilung (§ 93 Abs. 6 AO)

Rz. 38 Nach Abs. 6 ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen über die mündliche Auskunft eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll die Namen der anwesenden Personen, den Ort, das Datum der Aufnahme sowie die Unterschriften des aufnehmenden Amtsträgers und der Auskunftsperson enthalten. Verweigert die Auskunftsperson die Unterschriftsleistung, so ist dies entspr. § 291 Abs. 3 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.4 Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO

5.4.1 Anwendungsbereich Rz. 68 Die im steuerlichen Bereich bestehenden Probleme bei der vollständigen Ermittlung der Einkünfte stellen sich gleichermaßen in Verfahren, die auf eine Inanspruchnahme sozialer Transferleistungen, der Bekämpfung von Straftaten oder der Vollstreckung sonstiger öffentlicher Forderungen abzielen. Auch in diesem Bereich bietet das Kontenabrufverfahren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.6 Entschädigung

Rz. 45 Andere Auskunftspersonen, d. h. Personen, die weder Beteiligte noch diesen Gleichgestellte sind (vgl. Rz. 12), können nach § 107 AO i. V. m. dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) entschädigt werden.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.7 Rechtsschutz

5.7.1 Gerichtliche Überprüfung Rz. 74 Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO kann vom FG im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheids oder eines anderen Verwaltungsakts, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, überprüft werden. Der Kontenabruf entspricht einer elektronischen Einnahme des Augenscheins und stellt – anders als das nachfolgen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4 Verfahren (§ 93 Abs. 2 AO)

4.1 Auskunftsersuchen Rz. 28 Auskunftspflichten werden durch Auskunftsersuchen der Finanzbehörde konkretisiert. Es ist gegen andere Mittel der Beweiserhebung, wie z. B. die Sachverständigenanhörung[1] und der Vorlage von Unterlagen[2] nicht zuletzt deshalb abzugrenzen, da § 107 AO nur für die beiden zuerst genannten Ersuchen eine Entschädigung vorsieht. Da die Einholung von A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5 Kontenabruf (§ 93 Abs. 7 und 8 AO)

5.1 Allgemeines Rz. 46 § 93 Abs. 7 und 8 AO wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. 23.12.2003, BGBl I 2003, 2928 in die AO eingefügt und gilt als Reaktion auf die vom BVerfG[1] in Bezug auf private Kapitaleinkünfte und Veräußerungseinkünfte festgestellten strukturellen Vollzugsdefizite. Die Neuregelungen schaffen v. 1.4.2005 an eine Recht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.3 Erheblichkeit und Erforderlichkeit der Auskunft

2.3.1 Erheblichkeit Rz. 22 Die Auskunft muss die Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts betreffen. Gegenstand der Beweiserhebung dürfen nur die für die Rechtsanwendung potenziell erheblichen, sog. entscheidungserheblichen, Verhältnisse sein. Über den gesetzlichen Tatbestand hinaus darf die Untersuchung nicht ausgedehnt werden; er bestimmt die äußerste Grenze des Erm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.6 Hinweis-, Benachrichtigungs- und Dokumentationspflichten (§ 93 Abs. 9 AO)

5.6.1 Hinweis- und Benachrichtigungspflichten Rz. 73 Die bis zum 17.8.2007 geltende Gesetzesfassung sah noch keine Hinweis- und Benachrichtigungspflichten vor. Die Steuerverwaltung wurde jedoch durch AEAO zu § 93 verpflichtet, den Betroffenen – wenn auch unter bestimmten Umständen erst nachträglich – in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf in Kenntnis zu setzen. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.2 Andere Personen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO)

Rz. 14 Andere Personen i. S. d. Norm sind alle Personen und Einrichtungen, die nicht Beteiligte nach § 78 AO sind. Die von ihnen zu erteilenden Auskünfte betreffen Sachverhalte eines für sie fremden Besteuerungsverfahrens. Andere Personen sind aber nicht die für den Beteiligten handelnden gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten und Beauftragten i. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 3 Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1 a AO)

Rz. 27a Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz[1] v. 23.6.2017 wurde im Abs. 1a das Sammelauskunftsersuchen aufgenommen. Wie die Gesetzesbegründung[2] zweifelsfrei klarstellt, sollte das bereits nach zuvor geltendem Recht auf der Grundlage des § 93 Abs. 1 S. 3 AO zulässige Sammelauskunftsersuchen nach Maßgabe der zuvor ergangenen Rechtsprechung[3] gesetzlich verankert we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 85, 88, 92 S. 2 Nr. 1 AO normieren die Befugnis der Finanzbehörden, zur Erfüllung ihres Besteuerungsauftrags Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einzuholen. § 93 AO ist hierzu Ausführungsnorm und gilt als allgemeine Beweismittelvorschrift gleichermaßen im Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren.[1] Im Rahmen ihrer Verpflichtung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.5 Sonstige Verfahrensfragen

Rz. 43 Gegen das Auskunftsersuchen ist der Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft, § 347 AO. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[1] erwirkt werden. Dies gilt bei Auskunftsersuchen an andere Personen sowohl für den unmittelbaren Adressaten der Maßnahme als auch für den Beteiligten. § 93 Abs. 1 S. 3 AO hat insofern drittschützenden Ch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.4.2 Voraussetzungen

Rz. 71 Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO setzt ferner voraus, dass er im Einzelfall zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. zu diesen allgemeinen Anforderungen die entspr. geltenden Rz. 58ff.). Auch in Verfahren nach § 93 Abs. 8 AO kommt der Kontenabruf nur subsidiär zum Zug, d. h., es muss regelmäßig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.3.1 Erheblichkeit

Rz. 22 Die Auskunft muss die Feststellung eines steuererheblichen Sachverhalts betreffen. Gegenstand der Beweiserhebung dürfen nur die für die Rechtsanwendung potenziell erheblichen, sog. entscheidungserheblichen, Verhältnisse sein. Über den gesetzlichen Tatbestand hinaus darf die Untersuchung nicht ausgedehnt werden; er bestimmt die äußerste Grenze des Ermittlungsrechts der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.4 Auskunftsverweigerungsrechte

Rz. 42 Auskunftsverweigerungsrechte ergeben sich aus §§ 101, 102, 103, 105 und 106 AO. Liegen die Voraussetzungen des § 93 AO vor, sind Auskunftsersuchen gegenüber Kreditinstituten ohne Einschränkung zulässig.[1] Zivilrechtlich begründete Geheimhaltungsabreden begrenzen den Anwendungsbereich selbst dann nicht, wenn diese mit Sanktionen belegt sind.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.7.2 Datenschutzkontrolle

Rz. 78 Neben der gerichtlichen Überprüfung besteht zusätzlich die Möglichkeit, den konkreten Abrufvorgang einer Datenschutzkontrolle zu unterziehen. Denn das BZSt ist nach § 93b Abs. 4 AO i. V. m. § 24c Abs. 4 KWG verpflichtet, bei jedem Kontenabruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgef...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.4 Verhältnismäßigkeit des Auskunftsersuchens

Rz. 26 Das Auskunftsersuchen muss unter gerechter und billiger Abwägung des öffentlichen Interesses an der Sachaufklärung und der Belange des konkret Verpflichteten ergangen sein und insbes. die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit beachtet haben. Die Behörde kann eine bestimmte Person deshalb nur dann in Anspruch nehmen, wenn deren Mitwirkung zur Sachver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3.3 Berufsgeheimnisträger

Rz. 62 Die Steuerverwaltung vertritt den Standpunkt[1], dass ein Kontenabruf auch zulässig ist, um Konten oder Depots zu ermitteln, hinsichtlich derer der Stpfl. zwar nicht Verfügungsberechtigter, aber wirtschaftlich Berechtigter ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsberechtigte als Berufsgeheimnisträger, z. B. im Fall von Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberater...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2.3.2 Erforderlichkeit

Rz. 25 Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft verlangt nur, dass die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Weg vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag.[1] Eine Auskunft ist u. a. dann nicht erforderlich, wenn es sich um offenkundige oder a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.6.2 Dokumentationspflichten (§ 93 Abs. 10 AO)

Rz. 73e Gemäß § 93 Abs. 10 AO sind sämtliche Abrufersuchen und deren Ergebnisse von den nach § 93b Abs. 3 AO verantwortlichen Behörden zu dokumentieren. Die Dokumentation soll zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Kontenabrufersuchen und durchgeführten Kontenabrufen dienen. Allerdings geben auch in diesem Zusammenhang weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung Aufschluss da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.1 Auskunftsersuchen

Rz. 28 Auskunftspflichten werden durch Auskunftsersuchen der Finanzbehörde konkretisiert. Es ist gegen andere Mittel der Beweiserhebung, wie z. B. die Sachverständigenanhörung[1] und der Vorlage von Unterlagen[2] nicht zuletzt deshalb abzugrenzen, da § 107 AO nur für die beiden zuerst genannten Ersuchen eine Entschädigung vorsieht. Da die Einholung von Auskünften nach Maßgab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.6.1 Hinweis- und Benachrichtigungspflichten

Rz. 73 Die bis zum 17.8.2007 geltende Gesetzesfassung sah noch keine Hinweis- und Benachrichtigungspflichten vor. Die Steuerverwaltung wurde jedoch durch AEAO zu § 93 verpflichtet, den Betroffenen – wenn auch unter bestimmten Umständen erst nachträglich – in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf in Kenntnis zu setzen. Dies galt unabhängig davon, ob durch den Konte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 2 Auskunft (§ 93 Abs. 1 AO)

Rz. 6 Auskunft ist die Mitteilung der Auskunftsperson über Tatsachen oder Zustände, d. h. über alle äußeren und inneren Vorgänge, die einer sinnlichen Wahrnehmung fähig sind. Gegenstand der Auskunft ist die wertungsfreie Wiedergabe des Wahrgenommenen; kein Gegenstand sind diesbezügliche rechtliche und tatsächliche Würdigungen, Vermutungen und Werturteile.[1] Rz. 7 Die Auskunf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 4.2 Auskunftserteilung (§ 93 Abs. 4, 5 AO)

Rz. 33 Für die zu erteilende Auskunft gilt grds. Formfreiheit, Abs. 4 S. 1. Sie kann danach – vorbehaltlich anderweitiger behördlicher Anordnung, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1 – schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Rz. 34 Mündlichkeit erleichtert vor allem schriftungewandten Personen die Auskunftserteilung und minimiert damit die Belastungswirkung der Verpflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.1 Allgemeines

Rz. 46 § 93 Abs. 7 und 8 AO wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. 23.12.2003, BGBl I 2003, 2928 in die AO eingefügt und gilt als Reaktion auf die vom BVerfG[1] in Bezug auf private Kapitaleinkünfte und Veräußerungseinkünfte festgestellten strukturellen Vollzugsdefizite. Die Neuregelungen schaffen v. 1.4.2005 an eine Rechtsgrundlage, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3 Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO

Rz. 54a Obgleich der Zugriff unter Verwendung zwischengeschalteter technischer Datenbanken erfolgt, richtet sich der Abruf doch an die kontenführende Bank. Es handelt sich damit um eine spezialgesetzliche Ausprägung des Auskunftsersuchens an Dritte nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO und nicht um eine besondere Form der Amtshilfe durch zwischengeschaltete Institutionen (BZSt. und BAFIN...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3.1 Anwendungsbereich

Rz. 55 Nach § 93 Abs. 7 AO in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung[1] war die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde[2] zur Durchführung eines Kontenabrufs berechtigt, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von – bundesgesetzlich geregelten[3] – Steuern erforderlich war. Der Kontenabruf war im gesamten Besteuerungsverfahren nach der AO, also nicht nur im Steuerfes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.3.2 Voraussetzungen

Rz. 58 Ein Kontenabruf für steuerliche Zwecke kann im Einzelfall erfolgen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Stpfl. nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.[1] Die Erforderlichkeit, die von der Finanzbehörde im Weg einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, setzt keinen begründeten Verdac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.4.1 Anwendungsbereich

Rz. 68 Die im steuerlichen Bereich bestehenden Probleme bei der vollständigen Ermittlung der Einkünfte stellen sich gleichermaßen in Verfahren, die auf eine Inanspruchnahme sozialer Transferleistungen, der Bekämpfung von Straftaten oder der Vollstreckung sonstiger öffentlicher Forderungen abzielen. Auch in diesem Bereich bietet das Kontenabrufverfahren ein präventiv wirkende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.7.1 Gerichtliche Überprüfung

Rz. 74 Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO kann vom FG im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheids oder eines anderen Verwaltungsakts, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, überprüft werden. Der Kontenabruf entspricht einer elektronischen Einnahme des Augenscheins und stellt – anders als das nachfolgende allgemeine Auskunftsersuche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.5 Form des Kontenabrufes nach § 93 Abs. 8a AO

Rz. 72 Ab dem 1.1.2020 müssen Kontenabrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 AO grundsätzlich elektronisch durchgeführt werden. § 93 Abs. 8a AO wurde durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialmissbrauch neu eingefügt.[1] Diese Änderung dient im Wesentlich dem Abbau personellen Bearbeitungsaufwands und der Beschleunigung der Rückmeldung der Konteninformation. Die Anbindung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.2 Ausgangslage

Rz. 50 Die Finanzbehörden sind gem. § 85 Abs. 1 AO verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Hauptanwendungsfall hierbei ist aber wohl die Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkeiten im Verfahren nach §§ 249ff. AO. Der steuererhebliche Sachverhalt ist nach § 88 Abs. 1 AO von Amts wegen zu ermitteln. Der Grundsatz der Besteueru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs

Rz. 79 Im Einzelnen noch durch die Rspr. zu klären ist, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein Gericht im Nachhinein feststellt, dass die Voraussetzungen für einen Kontenabruf nicht vorgelegen haben. Insbes. stellt sich dann die Frage, ob die rechtswidrig erlangten Informationen einem steuerlichen Verwertungsverbot unterliegen.[1] Denn ein Betroffener, bei dem der Konten...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rechte und Pflichten im Besteuerungsverfahren

a) Mitwirkungspflichten Rz. 34 [Autor/Stand] Im Besteuerungsverfahren haben die FinB (i.S.d. § 6 AO) die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§ 85 AO). Nach § 88...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 9.1.3 Informationspflichten gegenüber den Erben

Rz. 53 Gegenüber den Erben ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, Auskünfte über seine Tätigkeit zu geben. Diese Informationspflicht leitet sich aus der Vorschrift des § 2218 BGB und dem Grundgedanken des § 666 BGB ab. Demgemäß bestehen für den Testamentsvollstrecker drei Arten von Informationspflichten, und zwar: Aufklärungspflicht Auskunftspflicht Rechenschaftspflichtmehr

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Die Testamentsvollstreckung / 9.1.4 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Rz. 54 Grenzen des Auskunftsbegehrens liegen im Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, dem allgemeinen Schikaneverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Aufklärungspflicht beinhaltet eine Benachrichtigungs-, Anhörungs- und Warnpflicht, die nicht nur bei besonderen Umständen gegenüber den Erben besteht, beispielsweise nach Maßgabe des § 2204 Abs. 2 BGB bei der Aufs...mehr

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zfs 03/2024, Verschweigen v... / 2 Aus den Gründen: …

Beschluss v. 19.4.2023: Das LG hat die Klage im Ergebnis zurecht insgesamt abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Entgegen der Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils dürfte die Frage, ob die Kl. auch Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen ist, allerdings nicht unstreitig sein … Die Bekl. hat ebenso bestritten, dass die Kl. über...mehr