Rz. 1
§§ 85, 88, 92 S. 2 Nr. 1 AO normieren die Befugnis der Finanzbehörden, zur Erfüllung ihres Besteuerungsauftrags Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einzuholen.
§ 93 AO ist hierzu Ausführungsnorm und gilt als allgemeine Beweismittelvorschrift gleichermaßen im Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt zur Durchsetzung materiell-rechtlich begründeter Steueransprüche aufzuklären, darf sich die Finanzbehörde derjenigen Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Zu diesen Beweismitteln zählen auch Auskünfte anderer Personen als der Beteiligten im Besteuerungsverfahren. Die rechtliche Befugnis zu solchen Auskunftsverlangen ergibt sich aus § 93 Abs. 1 S. 1 AO.
Für die bes. Verfahren der Außenprüfung, der Steuerfahndung und der Steueraufsicht wird die Regelung durch die spezielleren Normen der §§ 200, 208, 210 und 211 AO teils modifiziert und ergänzt. Die Finanzämter sind – ungeachtet der besonderen Aufgabenzuweisung an die Fahndungsstellen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 AO – nach § 208 Abs. 3 AO nicht gehindert, in derselben Sache wie die Fahndung tätig zu werden oder sich sogar bestimmte Ermittlungen vorzubehalten. Sie können z. B. eine Außenprüfung anordnen oder selbst Einzelermittlungen gem. § 88 Abs. 1 AO durchführen.
Für das Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren, die keine Besteuerungsverfahren im eigentlichen Sinn sind, gilt die Norm dagegen nicht, während sie im Verwaltungsverfahren nach dem StBerG entspr. angewandt wird.
Rz. 1a
Die §§ 93a bis 93c AO enthalten spezielle und überwiegend automatisierte Zulieferverfahren von dritter Seite. Da diese Auskünfte in nahezu jede...