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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.3.1 Anwendungsbereich

Christian Volquardsen
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Rz. 55

Nach § 93 Abs. 7 AO in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung[1] war die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde[2] zur Durchführung eines Kontenabrufs berechtigt, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von – bundesgesetzlich geregelten[3] – Steuern erforderlich war. Der Kontenabruf war im gesamten Besteuerungsverfahren nach der AO, also nicht nur im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern grds. auch im Erhebungs-, Haftungs-, Rechtsbehelfs- und Vollstreckungsverfahren, zulässig. Vereinzelt geblieben ist allerdings die Rechtsauffassung, dass die Finanzbehörde bei einer beabsichtigten Auferlegung einer Sicherheitsleitung zur Aussetzung der Vollziehung[4] die Gefährdung des Steueranspruchs durch ein Negativtestat bzgl. inländischer Kontoverbindungen unter Beweis zu stellen hat.[5] Das Vorhandensein inländischer Konten steht der Annahme, der Steueranspruch sei gefährdet, nicht entgegen, sodass eine Abfrage nur in begründeten Einzelfällen zu fordern ist. Der Steuerfahndung stand das Kontenabrufverfahren gem. § 93 Abs. 7 AO jedenfalls insoweit offen, als der Amtsträger nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO im Besteuerungsverfahren tätig wurde. Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO wird die Steuerfahndung hingegen als Strafverfolgungsbehörde tätig, sodass sich in diesen Fällen der Kontenabruf nur auf § 24c Abs. 3 KWG stützen konnte.

 

Rz. 55a

§ 93 Abs. 7 AO in der v. 1.1.2009 an geltenden Fassung beschränkt die Kontenabrufmöglichkeit auf die ausdrücklich im Gesetz bestimmten – auch nach Einführung der Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne noch Verifikationsbedarf auslösenden – Fälle. Nunmehr ist ein Kontenabruf für steuerliche Zwecke nur noch in folgenden Situationen zulässig:

  • Der Stpfl. beantragt eine Steuerfestsetzung nach § 3...

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