Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 8.2 Verfahrensfragen des Ergänzungsbescheids

Rz. 105 Die persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsbereiche des Ergänzungsbescheids sind grundsätzlich die gleichen wie bei dem Feststellungsbescheid, den er ergänzt. Der Ergänzungsbescheid ergeht daher gegen dieselben Personen als Adressaten, über die gleichen Besteuerungsgrundlagen und für den gleichen Zeitraum wie dieser Feststellungsbescheid. Der Unterschied zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2 Im KStG geregelte gesonderte Feststellungen

Rz. 29 § 6 Abs. 5a S. 6 KStG: Bei Unterstützungskassen ist der Zuwendungsbetrag auf den 31.12.2015 sowie der auf den 31.12. des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag gesondert festzustellen.[1] Rz. 30 § 8 Abs. 9 S. 8 KStG: Soweit Körperschaftsteuersubjekte i. S. d. § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG ein Dauerverlustgeschäft betreiben, ist der Verlust den einzelnen Gesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 "Dingliche Wirkung" des Einheitswert- oder Grundsteuerwertbescheids, Abs. 2

2.1 Grundlagen Rz. 51 Abs. 2 S. 1, 2 regelt die "dingliche Wirkung" der Einheitswertbescheide bzw. der Grundsteuerwertbescheide, die auch gegen den Rechtsnachfolger in den Steuergegenstand oder einen Anteil an diesem wirken. Liegt Gesamtrechtsnachfolge vor, ergibt sich die Bindungswirkung gegen den Gesamtrechtsnachfolger schon aus dem Prinzip des § 45 AO. § 182 Abs. 2 AO spri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2a... / 1 Vorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten

1.1 Überblick Rz. 1 Die Regelung des § 2a AO ist am 25.5.2018 in Kraft getreten.[1] Sie wurde in Abs. 3 hinsichtlich der letzten Berichtigung der Verordnung der EU im ABl EU L 127 v. 23.5.2018, 2, angepasst.[2] Ebenfalls ab 25.5.2018 wurde die Datenschutzgrundverordnung [3] als Verordnung nach § 288 Abs. 2 AEUV als unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten wirksa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1 Bindungswirkung der Feststellungsbescheide, Abs. 1

1.1 Zur Systematik der Bindungswirkung Rz. 1 § 182 Abs. 1 S. 1 AO enthält die Regelung über die Wirkung der Feststellungsbescheide, die für die "Folgebescheide" bindend sind. Diese Formulierung in § 182 AO ist systematisch falsch und auch unvollständig. Das Gesetz schafft damit ein Begriffspaar "Feststellungsbescheid – Folgebescheid", das es so nicht gibt. Richtiger wären die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.4 Keine Bindung des Haftungschuldners

Rz. 57 Eine Bindung des Haftungsschuldners nach dem Vorbild des § 219 Abs. 3 RAO ist nicht mehr vorgesehen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3 Feststellung bei stiller Gesellschaft

5.3.1 Atypische stille Gesellschaft Rz. 64 Für eine atypische stille Gesellschaft, bei der der stille Mitunternehmer ist, gelten die Regeln über mehrstöckige Gesellschaften entsprechend. Für die atypische stille Gesellschaft ist daher eine Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO durchzuführen, die für die Besteuerung des Tätigen und des Stillen bindend is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Wirksamwerden und Wirkung des Feststellungsbescheids

7.1 Wirksamkeit des Feststellungsbescheids Rz. 87 Der Feststellungsbescheid kann nach den allgemeinen Regeln des § 125 AO nichtig sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn er inhaltlich nach § 119 Abs. 1 AO nicht hinreichend bestimmt ist. Er ist ebenfalls nichtig, wenn die Person, der gegenüber die Feststellung vorgenommen wird, zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1 Grundsätzliche Zulässigkeit der Feststellung, wenn sie für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist

4.1.1 Grundlagen Rz. 32 Die gesonderte Feststellung ist ein Hilfsmittel, die Steuerfestsetzung zu vereinheitlichen und zu erleichtern.[1] Sie soll als reine Verfahrensvorschrift aber weder den Stpfl. materiell belasten noch ihn begünstigen.[2] Sie hat daher gegenüber der Steuerfestsetzung keine selbstständige, sondern nur eine dienende Funktion. Darauf beruht die Regelung des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1 Auf die gesonderte Feststellung anzuwendende Vorschriften

1.1 Übersicht Rz. 1 § 181 AO enthält selbst keine umfassende gesetzliche Regelung des Verfahrens der gesonderten Feststellung, sondern lediglich eine Verweisung. Danach sind auf die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anwendbar. In Bezug genommen ist damit der gesamte Vierte Teil der AO, also die §§ 134–217 AO. Zusätzlich g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Rechtsgrundlagen der gesonderten Feststellung

2.1 Zulässigkeit der gesonderten Feststellung Rz. 13 Zulässig ist die gesonderte Feststellung nur, soweit dies in der AO oder anderen Gesetzen bestimmt ist. Steuergesetz kann dabei nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, sein.[1] Zu den einzelnen gesetzlichen Vorschriften außerhalb der AO, die eine gesonderte Feststellung zulassen, Frotscher, G., in Schw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.5 Gesonderte Feststellungen für ErbSt und GrESt

Rz. 43 §§ 151ff. BewG enthalten die Rechtsgrundlagen für gesonderte Feststellungen zum Zweck der ErbSt. Die Feststellungen gelten grundsätzlich nur für die ErbSt und SchenkungSt. Eine Ausnahme gilt nur für die Feststellung der Grundbesitzwerte, wenn sie für die GrESt von Bedeutung sind.[1] Ausländisches Vermögen wird nicht gesondert festgestellt.[2] Festgestellt werden: Umfang...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Besteuerungsverfahren - Modernisierung

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2023

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.6 Verfahrens- und Rechtsschutzfragen

Rz. 56 Der Feststellungsbescheid ist ebenso zu adressieren und bekanntzugeben wie der regelmäßige Feststellungsbescheid (Rz. 1). Handelt es sich um einen einheitlichen Feststellungsbescheid, ist er auch dann an alle Beteiligten zu adressieren, wenn die Festsetzungsfrist nur gegen einen der Beteiligten nicht abgelaufen ist (zur Zulässigkeit der Feststellung in diesem Fall Rz....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Gemeinnützigkeit

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Bürokratieabbau

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Verbrauchsteuern

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Auslandssachverhalte

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Kreditzweitmarktförderungsgesetz

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Abgabefristen

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2020

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2022

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Kapitalertragsteuer

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen 2015/2016

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Corona

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Verordnung

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Änderung Bescheide

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Steuerhinterziehung, Steueroasen

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Kassen-Nachschau

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Kassensysteme

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sonderabschreibungen / 2.1 Begünstigter Personenkreis

Sonderabschreibungen können von demjenigen in Anspruch genommen werden, der als wirtschaftlicher Eigentümer [1] die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts getragen hat und dieses zur Einkünfteerzielung nutzt.mehr

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen 2016/2017

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Kompaktübersicht: Steuerges... / Verein

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sonderabschreibungen / Zusammenfassung

Begriff Unter Sonderabschreibungen werden Abschreibungen verstanden, die neben den normalen Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Anspruch genommen werden können. Sie sind zu unterscheiden von den erhöhten Absetzungen, die an die Stelle der ansonsten obligatorischen steuerrechtlichen Abschreibungen treten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Das aktuell geltende Einkommenst...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Aufbewahrungsfrist

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / ELSTER

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.1.4 Außerdienstliches Verhalten

Rz. 365 Das Verhalten eines Arbeitnehmers im privaten Lebensbereich steht außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers, so dass außerdienstliches Verhalten die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer nur dann beeinträchtigen kann, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat. So kann z. B. die Nebentätigkeit eines im Krankenhaus beschäftigen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steuerberater

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2018

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Umsatzsteuer

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Einkommensteuer

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.3.1 Einzelbekanntgabe nach § 183a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 38 Eine Bekanntgabe an die Feststellungsbeteiligten selbst, nicht an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, hat zu erfolgen, wenn die Personenvereinigung nicht mehr besteht. In diesem Fall kann auch an den rechtsgeschäftlich bestellten Empfangsbevollmächtigten nicht mehr bekannt gegeben werden, da die Ausnahme des § 183a Abs. 2 S. 2 AO für diesen Fall nicht gilt. Durc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.4 Fortbestand der fiktiven Bekanntgabevollmacht, § 183 Abs. 2 S. 2, 3 AO

Rz. 25 Die fiktive Empfangsvollmacht des § 183 Abs. 1 AO gilt nach Abs. 2 S. 2 in den Fällen des § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO als beständig, also wenn ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Dies ergibt sich aus dem klaren und unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes.[1] Wenn ein Feststellungsbe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.3.2 Einzelbekanntgabe nach § 183a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 40 Eine Bekanntgabe kann nach § 183a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO auch insoweit nicht an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten erfolgen, als ein Feststellungsbeteiligter die Beteiligung aufgegeben hat (ausgeschieden ist); auch dann ist an ihn direkt bekanntzugeben.[1]"Ausscheiden" bedeutet auch Tod eines Feststellungsbeteiligten, ohne dass ein Erbe an seine Stelle tritt.[2] De...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.2 Vertretungs- und Verwaltungsberechtigter als Empfangsbevollmächtigter, § 183 Abs. 1 S. 2 AO (alt)

Rz. 26 § 183 Abs. 1 S. 2 AO (alt) enthielt eine Regelung über die Bekanntgabe an Vertretungs- und Verwaltungsberechtigte der Personenvereinigung, wenn die Feststellungsbeteiligten ihre Obliegenheit nach Abs. 1 S. 1 nicht erfüllen. Diese Regelung ist nicht in § 183a AO übernommen worden, da bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vertretungs- und verwaltungsberechtigte ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.4 Rechtsentwicklung

Rz. 13 Da § 183a AO weitgehend der bisherigen Fassung des § 183 AO entspricht, wird im Folgenden die Rechtsentwicklung des § 183 AO in der bis 2023 geltenden Fassung und des § 183a AO zusammen dargestellt. § 183 AO wurde durch die AO 1977 [1] eingeführt und in der Folgezeit wie folgt geändert: Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde in Abs. 2 eine Sonderregelung für Fälle eingeführ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.3 Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 23 Nach § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO ist § 183 Abs. 1 AO mit der fiktiven Bekanntgabevollmacht nicht mehr anwendbar, wenn ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist. Die Bekanntgabevollmacht endet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden zivilrechtlich wirksam wird. Ob die Finanzbehörde das Ausscheiden kannte oder kennen musste, ist ohne Bed...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.2 Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 21 Nach § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ist Einzelbekanntgabe erforderlich, wenn die Personenvereinigung vollbeendet ist und daher zivilrechtlich nicht mehr besteht. Eine nicht mehr bestehende Personenvereinigung kann nicht fikiver Empfangsbevollmächtigter sein. Vollbeendet ist die Personenvereinigung nicht schon am Beginn oder im Laufe des Liquidationsverfahren, sondern erst mi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.3 Zeitlicher Regelungsbereich

Rz. 10 § 183 AO ist nach Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes v. 22.12.2023[1] am 1.1.2024 in kraft getreten. Das bedeutet, dass ab 1.1.2024 alle Bekanntgaben im Rahmen des persönlichen und sachlichen Regelungsbereichs nur noch nach § 183 AO in der neuen Fassung vorgenommen werden können. Das betrifft auch Verwaltungsakte und Mitteilungen, die einen Vz vor 2024 betreffen. Ausnahmen h...mehr