Rz. 34

Unter Entschädigungsvereinbarungen werden Zahlungen an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer verstanden, die im Fall einer Übernahme fällig werden. Ursächlich hierfür sind entweder vertragliche Vereinbarungen oder die Beendigung eines Arbeits- oder Dienstvertrags, sei es aufgrund von Kündigungen, Vertragsauflösungen oder ähnlichen Ursachen.

 

Rz. 35

Die Vereinbarungen sind so darzustellen, dass die wesentlichen Inhalte unter dem Aspekt der Klarheit und Übersichtlichkeit wiedergegeben werden. Hierzu gehören auch die sich im Falle einer Übernahme ergebenden finanziellen Verpflichtungen samt ihren Berechnungsgrundlagen. Soweit absolute Verpflichtungen, z. B. in Form von Fixbeträgen, vorhanden sind, sind diese kumulativ anzugeben. Eine zusammenfassende Darstellung ist hinreichend.

 

Rz. 36

Die zu berichtenden Entschädigungsvereinbarungen beziehen sich auf Zusagen des MU. Je nach Art und Umfang können sich diese Zusagen auch auf TU erstrecken. Daher sind alle vom MU gemachten direkten und indirekten Zusagen in die Angabepflichten einzubeziehen. Zusagen der TU sind hiervon allerdings nicht erfasst und somit auch nicht berichtspflichtig (DRS 20.K221).

 

Rz. 37

Die Zielgruppe der Begünstigten erstreckt sich nicht nur auf Vorstandsmitglieder. Auch Arbeitnehmer sind als Begünstigte zu berücksichtigen. Der Kreis der einzubeziehenden Arbeitnehmer richtet sich dabei nach den vom MU gegebenen Zusagen und kann somit auch Arbeitnehmer von TU umfassen. Sofern es der Klarheit dient, ist eine Gliederung der Entschädigungsvereinbarungen nach Status des Mitarbeiters geboten.

 
Praxis-Beispiel

Entschädigungsvereinbarungen lassen sich bspw. nach folgendem Schema gliedern:

  • Vorstand des MU,
  • Vorstände von TU,
  • leitende Mitarbeiter (Geschäftsbereiche, Leiter, Manager, GF von TU etc.),
  • sonstige Mitarbeiter.
 

Rz. 38

Die Angaben zu den Entschädigungsvereinbarungen können wahlweise in den Konzernlagebericht oder in den Konzernanhang aufgenommen werden. Erfolgt eine Angabe im Konzernanhang, ist in den Konzernlagebericht seit dem Gj 2016 kein entsprechender Verweis mehr aufzunehmen (§ 289a Abs. 1 Satz 2 HGB). Zu einem Praxisbeispiel s. § 289a Rz 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Sustainability Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge