Rz. 4

Einige der im Standard vorgesehenen Datenpunkte stellen die Grundlage für Berichtspflichten in anderen EU-Rechtsakten dar. Die davon betroffenen Datenpunkte über alle ESRS hinweg finden sich in Anlage B von ESRS 2 aufgelistet; anders als die korrespondierenden Datenpunkte in den themenbezogenen Standards sind die in Tab. 1 enthaltenen Datenpunkte aus ESRS 2 vorbehaltlos von allen gem. ESRS berichtspflichtigen Unternehmen offenzulegen.

 
Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt SFDR-Referenz Säule-3-Referenz Referenz der Benchmark-VO EU-Klimagesetz-Referenz

ESRS 2 GOV-1

Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen

(ESRS 2.21(d); Rz 41)
Indikator Nr. 13 Anhang 1 Tab. 1   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  

ESRS 2 GOV-1

Prozentsatz der Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind

(ESRS 2.21(e); Rz 45)
    Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  

ESRS 2 GOV-4

Erklärung zur Sorgfaltspflicht

(ESRS 2.30; Rz 66)
Indikator Nr. 10 Anhang 1 Tab. 3      

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen

(ESRS 2.40(d)(i); Rz 84)
Indikator Nr. 4 Anhang 1 Tab. 1 Art. 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Tab. 1: Qualitative Angaben zu Umweltrisiken und Tab. 2: Qualitative Angaben zu sozialen Risiken Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien

(ESRS 2.40(d)(ii); Rz 84)
Indikator Nr. 9 Anhang 1 Tab. 2   Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission, Anhang II  

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Tätigkeiten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen

(ESRS 2.40(d)(iii); Rz 84)
Indikator Nr. 14 Anhang 1 Tab. 1  

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Art. 12 Abs. 1

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II
 

ESRS 2 SBM-1

Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Anbau und der Produktion von Tabak

(ESRS 2.40(d)(iv); Rz 84)
   

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818, Art. 12 Abs. 1

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II
 

Tab. 1: Datenpunkte in ESRS 2 GOV-2 aus anderen EU-Rechtsvorschriften (ESRS 2, App. B)

 

Rz. 5

Die in Rz 4 angeführten Datenpunkte umfassen mit der Erklärung zur Sorgfaltspflicht nach ESRS 2 GOV-4 einen qualitativen Datenpunkt. Darüber hinaus sind quantitative Angaben zur Diversität in den Leitungs- und Kontrollorganen sowie zur Unabhängigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans (ESRS 2 GOV-1) gefordert. Schließlich werden Beteiligungsquoten im Hinblick auf problematische Wirtschaftsaktivitäten (Herstellung von Chemikalien, Waffen und Tabak) erfasst (ESRS 2 SBM-1).

 

Rz. 6

Verbunden mit diesen Wechselwirkungen mit anderen europäischen Rechtsakten ist weiterhin die Angabepflicht ESRS 2 IRO-2 ("in ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten") von großer Bedeutung. Diese fordert u. a. eine tabellarische Darstellung aller in Anlage B von ESRS 2 aufgeführten "Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannter Verlautbarungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung". In diesem Zusammenhang ist auch anzugeben, wo diese in der Nachhaltigkeitserklärung zu finden sind bzw. dass diese ggf. als unwesentlich beurteilt und daher nicht in die Berichterstattung aufgenommen wurden (Rz 114).

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