Rz. 21

Die Angabepflichten des ESRS S3 sind vorbehaltlich der Ergebnisse der vom berichtspflichtigen Unternehmen durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse zu tätigen. Einige der im Standard vorgesehenen Datenpunkte finden sich jedoch in anderen EU-Rechtsakten wieder und werden dort bestimmten Unternehmen vorgeschrieben (§ 3 Rz 84). Die betroffenen Datenpunkte finden sich in Anlage B von ESRS 2 aufgelistet.

 
Angabepflicht und zugehöriger Datenpunkt SFDR-Referenz Säule-3-Referenz Referenz der Benchmark-VO EU-Klimagesetz-Referenz

ESRS S3-1

Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte

(ESRS S3.16)
Indikator Nr. 9 Anhang 1 Tab. 3 und Indikator Nr. 11 Anhang 1 Tab. 1      

ESRS S3-1

Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien

(ESRS S3.17)
Indikator Nr. 10 Anhang 1 Tab. 1  

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1816, Anhang II

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 Art. 12 Abs. 1
 

ESRS S3-4

Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten

(ESRS S3.35)
Indikator Nr. 14 Anhang 1 Tab. 3      

Tab. 2: Verbindung der Angabepflichten in ESRS S3 mit Offenlegungspflichten anderer europäischer Rechtsakte (ESRS 2, App. B)

 

Rz. 22

Die in Tab. 2 angeführten Datenpunkte in ESRS S3-1 ("Strategien im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften") umfassen die Darstellung der verfolgten Strategien zur Achtung der Menschenrechte im Hinblick auf betroffene Gemeinschaften (ESRS S3.16), deren Einklang mit internationalen Normen wie den United Nations (UN) Guiding Principles on Business and Human Rights sowie diesbzgl. gemeldete Verstöße gegen die Prinzipien des UN Global Compact und die OECD Guidelines for Multinational Enterprises (ESRS S3.17). Gem. ESRS S3-4 ("Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze") ist als weiterer Datenpunkt anzugeben, inwieweit schwerwiegende Menschenrechtsprobleme und Vorfälle vorlagen – und diese sind in weiterer Folge auch offenzulegen (ESRS S3.35).

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