Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Bestattungskosten. erforderliche Kosten. Grabstein
Orientierungssatz
1. Nach § 74 SGB 12 zu übernehmen sind nur die Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R = BSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2).
2. Hierzu gehören grundsätzlich auch die Kosten für eine nach der Bestattung erfolgte Errichtung eines Grabsteins.
3. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten ist eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.856,40 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat 6/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für einen Grabstein in Höhe von 3.100,00 € für die Bestattung ihrer Tochter.
Die am 1956 geborene Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Jobcenter Birkenfeld und beantragte am 29. November 2010 eine Bestattungskostenbeihilfe nach § 74 SGB XII für ihre am 11. Oktober 2010 verstorbene Tochter. Sie legte im Zuge des Antragsverfahrens eine Sterbeurkunde vor.
Mit Bescheid vom 29. September 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Zahlung der Kosten für das Bestattungsinstitut und die Friedhofsabteilung in Höhe von 2.487,92 €.
Am 27. Januar 2014 beantragte die Klägerin die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100,00 € und fügte ihrem Antrag eine Rechnung vom 2. Mai 2012 in eben jener Höhe bei.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass im Rahmen der Bestattungskostenbeihilfe die anerkennungsfähigen Kosten für eine Erdbestattung pauschaliert seien. Im Jahr 2011 habe die Pauschale 1.105,00 € betragen. Hierzu seien im Fall der Klägerin Kosten für Fremdgebühren in Höhe von 106,92 € hinzugekommen. Zum Umfang der Gewährung seien Regelungen getroffen worden, die die Kosten für Grabsteine nicht enthielten. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht hilfebedürftig gewesen sei.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Zahlung von Pauschalen fehlerhaft sei. Die Aufwendungen für einen einfachen Grabstein seien erstattungsfähig. Die Aufstellung eines Grabsteins sei auf dem Friedhof … üblich. Alle dort befindlichen Gräber, die keine Urnengräber seien, hätten einen Grabstein. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Friedhofssatzung. Die Rechnung sei von einem Freund der Familie bar bezahlt worden. Sie, die Klägerin, habe mit diesem eine Vereinbarung getroffen, dass sie in monatlichen Raten zu je 25,00 € den Betrag zurückzahlen werde. Dies habe sie bisher bei 22 Raten getan. Jetzt wie damals sei sie im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Nach einer Nichtabhilfe wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung … den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der beschaffte Grabstein zum Preis von 3.100,00 € nicht dem Kriterium der Erforderlichkeit entspreche. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300,00 € erworben werden. Der von der Klägerin beschaffte Grabstein liege hierüber. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass sich nur ein Grabstein der entsprechenden Preisklasse auf dem Friedhof einpassen würde.
Mit ihrer am 3. März 2015 beim Sozialgericht Mainz eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Ergänzend führt sie aus, es ergebe sich aus der im Widerspruchsbescheid genannten Internetseite, dass ein Grabstein für ein Sarggrab zwischen 1.500,00 € und 5.500,00 € koste. Des Weiteren betrügen hiernach die Kosten für eine Grabplatte zwischen 300,00 und 2.000,00 €, womit ihre Ausgaben noch unter dem Mittelwert lägen. Auch beschreibe die Seite lediglich die Zusammensetzung des Preises und es sei nicht ersichtlich, wie man auf einen Betrag in Höhe von 300,00 € komme. Ob ein privates Darlehen genommen worden sei, sei nicht erheblich. Aus den vorgelegten Lichtbildern sei ersichtlich, dass 98 Prozent aller Gräber über einen Grabstein und lediglich neue und frische Gräber nicht über einen solchen verfügten. Das Darlehen sei zudem nun gestundet worden. Die Klägerin hat zwischenzeitlich eine Kostenaufschlüsselung der Firma … sowie Kontoauszüge übersandt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höh...