§§ 1 - 11 I. Allgemeiner Teil
§§ 1 - 3a A. Zweckbestimmung, Regelungs- und Geltungsbereich
§ 1 Zweckbestimmung
1Diese Richtlinie regelt gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V die Verordnung von Arzneimitteln durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte und in ärztlichen Einrichtungen nach § 95 SGB V sowie durch Krankenhäuser nach § 39 Absatz 1a SGB V mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. 2Für die Versorgung mit Arzneimitteln in Einrichtungen nach § 116b SGB V gilt diese Richtlinie entsprechend.
§ 2 Regelungsbereich
(1) 1Die Richtlinie konkretisiert den Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse und des Prinzips einer humanen Krankenbehandlung. 2Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus §§ 2, 2a, 12, 27, 28, 31, 34, 35, 35a, 35b, 35c, 39 Absatz 1a, 70, 73, 92, 93 und 129 Absatz 1a SGB V.
(2) Die Richtlinie
1. |
beschreibt allgemeine Regeln einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verordnungsweise, |
2. |
stellt Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse, soweit sie sich unmittelbar aus Gesetz und Rechtsverordnungen ergeben, zusammenfassend dar, |
5. |
ermöglicht eine therapie- und preisgerechte Arzneimittelauswahl, auch unter Berücksichtigung der Festbeträge nach § 35 SGB V. |
§ 3 Geltungsbereich
Die Richtlinie einschließlich ihrer Anlagen ist für Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen nach § 1, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und deren Verbände sowie Versicherte verbindlich.
§ 3a Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
(1) Wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, gelten die nachfolgend bezeichneten Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie mit folgenden Maßgaben:
(2) 1§ 3a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 treten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. 2§ 3a Absatz 1 Nummer 3 und 4 treten an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt. 3§ 3a Absatz 1 Nummer 5 tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt. 4§ 3a Absatz 1 Nummer 7 tritt an dem Tag außer Kraft, an ...
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