In einer zweiten Stufe zur Reform des Transplantationsrechts sollen Versicherte für die Dokumentation der Erklärung zur Organspende die elektronische Gesundheitskarte nutzen können.

Für eine Fortschreibung des § 291a SGB V zur Aufnahme von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie von Hinweisen auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen auf der elektronischen Gesundheitskarte werden folgende Regelungen vorgesehen:

  • Aufnahme als eigenständige neue Anwendungen in § 291a SGB V, um den Besonderheiten dieser Erklärungen bezüglich Zugriffsrechten und Zugriffsschutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.
  • Neben der freiwilligen Speicherung von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweisen auf solche Erklärungen soll es auch möglich sein, auf Wunsch der Versicherten Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen nach § 1901a BGB aufzunehmen.
  • Versicherte, die die Gesundheitskarte für eine Speicherung von Organ- und Gewebespendeerklärungen nicht nutzen möchten, können diese auch weiterhin in Papierform abgeben.
  • Da es sich um Erklärungen der Versicherten handelt, sollen diese eigenständige, PIN-geschützte Zugriffsrechte zum Schreiben, Lesen, Ändern, Sperren und Löschen erhalten.
  • Zur Wahrnehmung der eigenständigen Zugriffsrechte der Versicherten werden die Krankenkassen verpflichtet, für ihre Versicherten entsprechende technische Einrichtungen flächendeckend zur Verfügung zu stellen
  • Leistungserbringer, für die die Erklärungen bestimmt sind, sollen die Erklärungen ohne PIN-Eingabe lesen können.
  • Leistungserbringer sollen Versicherte bei der Speicherung der Erklärungen sowie der Hinweise unterstützen können; hierfür ist – soweit es sich nicht nur um den Hinweis auf den Aufbewahrungsort einer Erklärung handelt – zum Schutz der Versicherten eine PIN der Versicherten erforderlich.

Bevor diese Regelungen umgesetzt werden, sind aber noch Entwicklungsarbeiten und anschließende Tests der neuen Technik notwendig.

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