3.1 Voraussetzungen
Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen haben gegenüber der Krankenkasse des Empfängers Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Spende im Rahmen des Transplantations- oder Transfusionsgesetzes erfolgt und sie arbeitsunfähig macht.
Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (AURL) gilt entsprechend für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit versicherter sowie nicht gesetzlich krankenversicherter Personen aufgrund einer im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder einer im Rahmen des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blutstammzellen.
Anspruch mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit
Der Krankengeldanspruch der Organ-, Gewebe- und Blutstammzellenspender entsteht mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Höhe
3.2.1 Arbeitnehmer
Das Krankengeld wird in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet. Es ist also nicht, wie im Normalfall, auf 70 % des Regelentgelts und höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Somit entspricht das Krankengeld dem regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelt des Spenders von Organen oder Geweben.
Einmalzahlung wird nicht berücksichtigt
Eine zusätzliche Berücksichtigung der Einmalzahlungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V darf nicht erfolgen, weil der Spender während der Arbeitsunfähigkeit ein höheres Krankengeld erzielen würde, als das Entgelt ausgefallen wäre.
3.2.2 Bezieher von Arbeitslosengeld
Für Spender von Organen, Geweben oder Blutstammzellen, die Arbeitslosengeld beziehen, wird nach § 44a Satz 4 SGB V i. V. m. § 47b SGB V das Krankengeld in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes gewährt.
§ 146 SGB III sieht für Arbeitslose eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nur vor, wenn diese aufgrund einer Krankheit besteht.
Das Krankengeld für Arbeitslose ist nach § 44a SGB V demnach bereits ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende von Organen oder Geweben zu leisten.
3.3 Versicherungsschutz
Bei Krankengeldbeziehern bleibt bei Bezug des Krankengeldes nach § 44a SGB V (oder einer entsprechenden Leistung aus der privaten Krankenversicherung) in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Mitgliedschaft bestehen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht.
3.4 Beitragspflichtige Einnahme
Üblicherweise gilt beim Bezug von Entgeltersatzleistungen als beitragspflichtige Einnahme ein Betrag in Höhe von 80 % des letzten Verdienstes. Doch auch hier wird dem Lebendspender ein umfassenderer Versicherungsschutz zur Verfügung gestellt. Beitragspflichtig ist nämlich das volle vorherige Arbeitsentgelt (Regelentgelt). Dies ergibt sich durch die ausdrücklichen Bestimmungen in § 345 Nr. 5a SGB III, § 166 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI, § 57 Abs. 2 SGB XI.
3.5 Tragung der Beiträge
Wird Krankengeld nach § 44a SGB V an einen Lebendspender gezahlt, so sind die aus dem Krankengeld zu zahlenden Beiträge allein von der Krankenkasse des Organempfängers zu entrichten.