1.1.1 Rechtmäßige Entnahme von Organen/Geweben
Ein Anspruch auf Krankenbehandlung des Lebendspenders kann nur bestehen, wenn es sich um eine rechtmäßige Entnahme von Organen oder Geweben handelt. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
- der Spender ist volljährig,
- der Spender ist einwilligungsfähig,
- der Spender ist nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder wird über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt,
- die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung geeignet, das Lebens dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern,
- ein geeignetes Organ eines "Todspenders" steht nicht zur Verfügung,
- der Eingriff wird durch einen Arzt vorgenommen.
1.1.2 Entnahme nicht regenerierungsfähiger Organe
Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf
- Verwandte ersten oder zweiten Grades,
- Ehegatten,
- eingetragene Lebenspartner,
- Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.
1.1.3 Aufklärung des Spenders
Außerdem ist der Spender durch einen Arzt in verständlicher Form aufzuklären über
- den Zweck und die Art des Eingriffs,
- die Untersuchungen sowie das Recht, über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet zu werden,
- die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen, sowie den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit,
- die ärztliche Schweigepflicht,
- die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung und sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst sowie über
- die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.
Der Spender ist darüber zu informieren, dass seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist.
Anwesenheit eines weiteren Arztes bei Aufklärung
Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren Arztes zu erfolgen.
Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Außerdem müssen sich Spender und Empfänger bereit erklären, an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung teilzunehmen. Ebenfalls hat eine nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Organhandels ist.