Zusammenfassung
Ein Krebsregister ist eine systematische Sammlung von Informationen zu Tumorerkrankungen in Form einer Datenbank. Es gibt klinische und bevölkerungsbezogene (epidemiologische) Krebsregister.
Sozialversicherung: Das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) hat verbindliche Rechtsgrundlagen für ein klinisches Krebsregister geschaffen. § 65c SGB V enthält die Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung. Der GKV-Spitzenverband hat Förderkriterien für klinische Krebsregister veröffentlicht.
1 Zielsetzung
Die klinischen Krebsregister dienen vorrangig der Qualitätssicherung in der Versorgung krebskranker Menschen. Sie streben die Erfassung aller Krebspatienten an, die an einer bestimmten Einrichtung bzw. einem Einrichtungsverbund oder (idealerweise) in einem definierten Einzugsgebiet (z. B. Bundesland) behandelt werden.
1.1 Zusammenführung/Auswertung standardisierter Informationen
Es erfolgt eine einrichtungsübergreifende Zusammenführung und Auswertung von standardisierten Informationen zu Diagnostik, Therapie und Verlauf von Tumorerkrankungen. Dies beinhaltet auch Nachsorge, Rückfälle (Rezidive), Überleben und Tod.
Mit den Ergebnissen kann überprüft werden, ob Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften beachtet werden und welche Therapieoptionen Erfolg zeigen. Allgemeine und lokale Verbesserungspotenziale können aufgedeckt werden und die Grundlage für geeignete Verbesserungsmaßnahmen sein.
1.2 Bevölkerungsbezogene (epidemiologische) Krebsregister
Die bevölkerungsbezogenen Krebsregister erfassen alle neuen Krebserkrankungen, die bei den Bewohnern eines definierten Gebiets auftreten. Hauptziele sind die Überwachung der Krebshäufigkeit und der Krebssterblichkeit. Durch Vergleiche wird festgestellt, ob irgendwo Häufungen von Erkrankungen auftreten. Mit den Ergebnissen kann dann versucht werden, die Ursachen für die Häufung festzustellen und diese ggf. zu beseitigen.
2 Finanzierung
Die Länder sind für die Umsetzung der klinischen Krebsregistrierung verantwortlich und tragen einen Teil der für die klinische Krebsregistrierung anfallenden Investitions- und Betriebskosten.
3 Förderung durch die Krankenkassen
Das Krebsregister wird mittels Meldungen der Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser) über relevante Krebsfälle (ohne nicht melanotische Hautkrebsarten) erstellt. Für jeden vollständigen Datensatz erhält der Leistungserbringer vom Krebsregister eine festgesetzte Meldevergütung.
Diese wird dem Krebsregister von der Krankenkasse des gemeldeten Versicherten ersetzt.[1] Zusätzlich fördert die Krankenkasse den Betrieb klinischer Krebsregister für jede verarbeitete Meldung mit einer fallbezogenen Krebsregisterpauschale. Diese beträgt im Jahr 2024 114,59 EUR. Sie erhöht sich jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße.[2]
Antrag bei den Landesverbänden
Für die Förderung ist ein Antrag eines klinischen Krebsregisters oder dessen Trägers bei den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen zu stellen. Diese entscheiden gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen.
Die Registrierungspauschale wird nur gezahlt, wenn das klinische Krebsregister
- die Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V erfüllt und
- in dem Land, in dem das klinische Krebsregister seinen Sitz hat, eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit mit den epidemiologischen Krebsregistern gewährleistet sind.
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