Rz. 14

Die Neuregelung durch das KICK (BGBl. I S. 2729) ermöglicht für Umgangsberechtigte mit tatsächlichem oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die Beratung und Unterstützung deutscher Jugendämter in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (vgl. Rz. 4a). Die Beratung und Unterstützung soll bei der Ausübung des Umgangsrechts mit dem in Deutschland lebenden Kind geleistet werden. Der Gesetzgeber hat Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts in Fällen mit Auslandsberührung zum Anlass genommen, diese Sonderregelung einzuführen (BT-Drs. 15/3676 S. 30). Denn im Ausland lebende Elternteile konnten bisher von dem in § 18 Abs. 3 vorgesehenen Anspruch auf Beratung und Unterstützung keinen Gebrauch machen. Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass die örtliche Zuständigkeit für die Beratung sich ebenso wie bei der Leistungsgewährung nach der allgemeinen Vorschrift des § 86 richtet.

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