Rz. 6a

Der Inhaber einer Wohnung ist als Berechtigter i. S. d. § 7 anzusehen. Nach dessen individuellen Verhältnissen richtet sich daher auch die Angemessenheit der Wohnung und die Zumutbarkeit der Aufwendungen. Es werden explizit nicht Vermieter, Bauherren oder vergleichbare Personen benannt, die ja als Förderer von Wohnraum in Frage kämen, sondern mit dem Inhaber einer Wohnung ist derjenige Nutznießer der Regelung, der die Belastung der Kosten des Wohnraumes nicht selbst tragen kann, d. h. der Charakter einer reinen Sozialleistung wird hier nochmals betont.

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