Rz. 5

Bedeutung für die Verjährung haben die Übergangsregelungen lediglich in den Fällen, in denen der Ablauf der Verjährungsfrist im Raum steht, also die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung nach früherem Recht und nach neuem Recht zu beurteilen sind. Die Änderung des Verjährungsrechts des BGB hat insoweit Einfluss auf das Verjährungsrecht des SGB, als für die Verjährung in § 45 Abs. 2 darauf zurückverwiesen wird und in § 45 Abs. 3 zusätzliche eigene Hemmungstatbestände geregelt werden. Die zivilrechtlichen Änderungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung, die die bisherigen Regelungen über die Hemmung und insbesondere die Unterbrechung der Verjährung ersetzten, können sich daher auch auf den Ablauf der Verjährung nach § 45 auswirken.

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