Rn 17

Das bisherige Verhältnis des reiserechtlichen Gewährleistungsrechts zu anderen Vorschriften sollte durch die Neuregelung nicht in Frage gestellt und am Vorrang der reisevertraglicher Gewährleistung gem III festgehalten werden.

 

Rn 18

Das allg Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff, 323 ff) ist bei einem Mangel, der nach Vertragsschluss auftritt, ausgeschlossen. Es handelt sich grds um einen Reisefehler, für den der Veranstalter nach §§ 651i ff haftet (BGH NJW 86, 1748 [BGH 20.03.1986 - VII ZR 187/85]), und zwar auch bei einer vorvertraglichen Pflichtverletzung, wenn sie sich in eine Beeinträchtigung der Reise umgesetzt hat (BGH NJW 87, 1931 [BGH 12.03.1987 - VII ZR 37/86]), zB Angaben im Katalog fehlerhaft oder die Unterkunft bereits überbucht war. Das gilt auch für die vollständige Nichterbringung der geschuldeten Leistung (§ 651i II 3 Hs 2): Umstände, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen wie Beförderung, Unterbringung, Verpflegung und sonstige Betreuung ganz oder teilw unmöglich machen oder eine Leistungsverweigerung des Reiseveranstalters verhindern oder mindern den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise und werden daher vom reisevertraglichen Gewährleistungsrecht der §§ 651i ff einschließlich des § 651n erfasst (BGH NJW 05, 1047 [BGH 11.01.2005 - X ZR 118/03]; 83, 35 [BGH 23.09.1982 - VII ZR 22/82]). Es gilt die Verjährung des § 651j. Anwendbar bleiben §§ 280 ff, 323 ff für Pflichtverletzungen, die keinen Mangel iSd §§ 651i ff begründen (Celle NJW-RR 01, 1558).

 

Rn 19

Deliktsansprüche (§§ 823 ff) bleiben möglich (s zB § 651a Rn 23). In seinem Anwendungsbereich geht das MÜ (§ 651a Rn 37) §§ 651i ff vor.

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