Gesetzestext

 

1Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. 2Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. 3Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. 4Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.

 

Rn 1

Die Hypothek des § 1187 (sog Wertpapierhypothek) ist ohne jede praktische Bedeutung. Bis 1990 beruhte dies auf der Genehmigungspflicht für Inhaberschuldverschreibungen, aber auch seitdem wird von dieser Art der unmittelbaren dinglichen Sicherung eines Wertpapiers kein Gebrauch gemacht. Die Hypothek muss die Forderung aus dem Wertpapier unmittelbar sichern; sie kann auch als Höchstbetragshypothek bestellt werden (KG JW 26, 1642).

 

Rn 2

Zur Eintragung in das Grundbuch ist das gesicherte Wertpapier vorzulegen (§ 43 GBO entspr; aA OLG Colmar OLGR 6, 105: erst bei Folgeeintragungen); einzutragen ist bei Inhaberpapieren ›der Inhaber‹, bei Orderpapieren der erste Berechtigte ›und jeder durch Indossament ausgewiesene Inhaber‹. Gläubiger ist bei Inhaberpapieren der Besitzer, der keinen Nachweis benötigt, bei Orderpapieren der durch eine Kette von Indossamenten Ausgewiesene (materiell-rechtlich genügt Schriftform, dem GBA ggü ist Nachweis in der Form des § 29 GBO erforderlich). Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich (Ausschluss von § 1154 III durch § 1187 3).

 

Rn 3

Gutgläubige Erwerber werden zwar nur beschränkt geschützt (§ 1185 II), dafür kommt ihnen der wertpapierrechtliche Schutz (zB § 796) zugute, der regelmäßig noch weitergehend ist. Entspr § 1155 genügt für gutgläubigen Erwerb bei Orderpapieren eine ununterbrochene Indossamentenkette; allerdings ist auch § 1140 entspr anwendbar, so dass Einreden, die aus dem Wertpapier selbst ersichtlich sind, den guten Glauben zerstören.

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