Der IASB hat am 28.5.2020 zunächst die Änderungen an IFRS 16: COVID-19 bezogene Mietkonzessionen veröffentlicht. Die Änderungen enthalten Erleichterungsregelungen für die Bilanzierung von Mietzugeständnissen beim Leasingnehmer, welche aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt werden. Statt zu beurteilen, ob eine Mietkonzession als Modifizierung des Leasingvertrags zu bilanzieren ist, kann der Leasingnehmer die Änderung der Leasingzahlungen so behandeln, als läge keine Modifizierung vor.

Die Erleichterung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Mietkonzessionen als direkte Konsequenz der COVID-19-Pandemie gewährt werden und folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Veränderung der Leasingzahlungen resultiert in einer gleichbleibenden oder geringeren Gegenleistung des Leasingnehmers.
  • Es werden nur Leasingzahlungen verringert, die ursprünglich am oder vor dem 30.6.2021 fällig sind.
  • Es gibt keine substanziellen Veränderungen der übrigen Bedingungen des Mietvertrags.

Diese Änderungen sind retrospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.6.2020 begannen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Aufgrund der auch weiterhin anhaltenden Pandemie wurde die Erleichterung durch die vom IASB am 31.3.2021 veröffentlichten Änderungen an IFRS 16: COVID-19 bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 auf alle Leasingzahlungen ausgedehnt, die am oder vor dem 30.6.2022 fällig sind.

Diese Änderungen sind nach dem EU-Endorsement ab dem 1.4.2021 retrospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2021 begannen.

Zu beachten ist, dass die Änderungen an IFRS 16 vom 31.3.2021 weder eine neue Erleichterung noch die Möglichkeit zur Neuausübung der Entscheidung über die Anwendung der bisherigen Erleichterung gewährt. Dementsprechend ist ein Unternehmen an die bereits im letzten Jahr getroffene Entscheidung über die Anwendung der Erleichterung weiterhin gebunden. Ein Unternehmen, das sich letztes Jahr für die Anwendung der Erleichterung entschieden hat, muss somit auch die Verlängerung bis zum 30.6.2022 auf vergleichbare Verträge anwenden. Umgekehrt darf ein Unternehmen, das sich letztes Jahr gegen die Anwendung der Erleichterung entschieden hat, diese weiterhin auf vergleichbare Verträge nicht anwenden. Nur soweit noch keine Entscheidung über die Anwendung der Erleichterung getroffen wurde, kann nunmehr über ihre Anwendung entschieden werden. Im zuletzt genannten Fall hat die Anwendung der Erleichterung rückwirkend und für alle vergleichbaren Verträge zu erfolgen, die die vom geänderten Standard geforderten Voraussetzungen für die Erleichterung erfüllen.

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