§ xx Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

  1. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen des Vereins und seiner Organe können nur binnen einer Frist [von einem Monat][1] ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.
  2. Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Beschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.
  3. Die Anfechtung kann nicht gestützt werden auf die durch die technische Störung verursachte Verletzung von Rechten des Mitglieds, die auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.[2]
  4. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereins- oder Organmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
  5. Vor Anrufung der staatlichen Gerichte ist Verfahrensvoraussetzung, dass das Mitglied das vereinsinterne Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt hat.
[1] Nach Auffassung des AG Göttingen (Urteil v. 30.04.2015, Az.: 27 C 69/14) wäre auch noch eine Klagefrist von vier Monaten angemessen.
[2] Diese Regelung ist § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG entnommen und wird analog im Vereinsrecht angewendet und ist für die Vereine erforderlich, die virtuelle Beschlussfassungen durchführen.

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