Der maßgebliche Bruttobetrag der Entlassungsentschädigung wird nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem gesetzlich bestimmten – fiktiven – Anteil für die Ermittlung des Ruhenszeitraums herangezogen.
Dieser fiktive Entgeltanteil beträgt mindestens 25 % und höchstens 60 % der Entlassungsentschädigung. Die im Einzelfall maßgebliche Höhe des Prozentsatzes bestimmt sich nach
- dem Lebensalter, das der Arbeitnehmer am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses vollendet hat und
- der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit.
Bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit ist in Zweifelsfällen von den Grundsätzen auszugehen, die für die Beschäftigungsdauer im Hinblick auf die tarifvertraglichen Kündigungsfristen gelten. Ein Betriebsübergang führt nicht zu einer Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit.
Mit steigendem Alter und zunehmender Betriebszugehörigkeit erhöht sich der anrechnungsfreie Teil der Entlassungsentschädigung. Aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt sich folgende Tabelle:
Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Betriebszugehörigkeit | unter 40 J. | ab 40 J. | ab 45 J. | ab 50 J. | ab 55 J. | ab 60 J. |
Zu berücksichtigender Anteil der Entlassungsentschädigung in % |
||||||
weniger als 5 Jahre | 60 | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 |
5 und mehr Jahre | 55 | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 |
10 und mehr Jahre | 50 | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 |
15 und mehr Jahre | 45 | 40 | 35 | 30 | 25 | 25 |
20 und mehr Jahre | 40 | 35 | 30 | 25 | 25 | 25 |
25 und mehr Jahre | 35 | 30 | 25 | 25 | 25 | 25 |
30 und mehr Jahre | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | |
35 und mehr Jahre | 25 | 25 | 25 | 25 |
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