1 Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverbot
Eine Karenzentschädigung wird für die Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt. Sie dient als Ausgleich für die aus dem Wettbewerbsverbot resultierenden Nachteile. Für die Beurteilung der Beitragspflicht ist entscheidend, ob die Wettbewerbsverbots- oder Karenzentschädigung während einer laufenden Beschäftigung oder im Anschluss daran gezahlt wird.
1.1 Auszahlung während der Beschäftigung
Eine Wettbewerbsverbots- oder Karenzentschädigung, die dem Arbeitnehmer während einer laufenden Beschäftigung gezahlt wird, ist als Einmalzahlung beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Sie ist beitragsrechtlich dem Entgeltabrechnungsmonat der Auszahlung zuzuordnen.
1.2 Auszahlung nach Ende der Beschäftigung
Wird eine Wettbewerbsverbots- oder Karenzentschädigung erst nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung fällig, ist sie nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Hier gilt der Grundsatz, dass Leistungen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, wenn sie für Zeiten nach dem Ende der Beschäftigung gezahlt werden.[1]
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