Das Bundesministerium der Finanzen hat zusammen mit den obersten Finanzbehörden die Lohnsteuer-Richtlinien 2023[1] erstellt. Die Änderungen finden ab dem 1.1.2023 Anwendung. Die Neufassung beinhaltet eine grundlegende Überarbeitung der LStR, um diese an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Das BMF hat davon abgesehen, den Inhalt neuerer BMF-Schreiben in die Richtlinien zu übernehmen. Allerdings wurden diese teilweise an zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben angepasst. Dies gilt insbesondere für die Richtlinien R 8.1 "Bewertung der Sachbezüge" und R 8.2 "Belegschaftsrabatte".

Auf folgende Änderungen wird darüber hinaus besonders hingewiesen:

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (R 3.26)

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Zudem wird klarstellend ergänzt, dass eine Nebenberuflichkeit nur bis zu 14 Stunden je Woche vorliegt.

Steuerfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (R 3b)

Wird an Sonn- und Feiertagen oder in der zu diesen Tagen gehörenden Zeit[2] Nachtarbeit geleistet, ist der steuerfreie Zuschlagssatz für Nachtarbeit mit dem steuerfreien Zuschlagssatz für Sonntags- oder Feiertagsarbeit auch dann zusammenzurechnen, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird. Klargestellt wird zudem, dass sich die Beurteilung, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, nach dem Ort der Tätigkeitsstätte richtet.

Ehegattenbesuch bei doppelter Haushaltsführung (R 9.11)

Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstands und zurück sind im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung für eine Familienheimfahrt wöchentlich abziehbar. Bisher war ungeklärt, in welchen Fällen "umgekehrte Fahrten" des Ehegatten bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen sind. Werbungskosten liegen vor, wenn der Arbeitnehmende aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist.[3]

Aufmerksamkeiten (R 19.6)

Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die Beschäftigten oder ihren Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Die Regelung wird ab 2023 "verschärft", indem der Begriff der Angehörigen auf die im Haushalt des Beschäftigten lebenden Angehörigen beschränkt wird.

Sonstige Bezüge (R 39b.2)

Eine Änderung ergibt sich auch bei den Ausführungen zur Einordnung als sonstiger Bezug. Neu aufgenommen in die (nicht abschließende Aufzählung) sind nun auch explizit die steuerpflichtigen, nicht fortlaufend gezahlten Reisekostenerstattungen.[4]

LSt-Tabelle bei zeitweiser Tätigkeit im Inland (R 39b.5)

Wenn Arbeitnehmer in einem Kalendermonat nur zeitweise in Deutschland tätig sind, werden bisher – bei fortbestehendem Dienstverhältnis – auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallenden Arbeitstage mitgezählt, für die der Beschäftigte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat.[5] Danach entsteht lohnsteuerlich kein Teillohnzahlungszeitraum, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber eine Auslandstätigkeit während des Monats beginnt oder aufgibt. Entsprechendes gilt, wenn Arbeitnehmer aus dem Ausland zeitweise in Deutschland und zeitweise im Ausland tätig werden. Ab 2023 sind bei der Bemessung des Lohnzahlungszeitraums Arbeitstage, an denen Beschäftigte Arbeitslohn bezogen haben, der nicht dem inländischen LSt-Abzug unterliegt, nicht mehr mitzuzählen. Das bedeutet eine erheblich höhere Lohnsteuerbelastung für die Betroffenen.

 
Hinweis

Neues Lohnsteuer-Handbuch 2023

Neben den LStR 2023 wird die Finanzverwaltung auch das amtliche Lohnsteuer-Handbuch für das Jahr 2023 überarbeiten. Darin enthalten sind weitere neue Urteile und Beispiele.

[1] LStR 2023.
[3] R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 LStR 2023.
[4] R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 LStR 2023.

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