Betriebsinterne Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum Zweck der Gesundheitsförderung und zur Erhaltung der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter durchführt, gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn.

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben jedoch bis zu 600 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei[1],

  • wenn sie hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung die Anforderungen des SGB V erfüllen und
  • die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Der Höchstbetrag ist jahresbezogen und gilt pro Dienstverhältnis. Übersteigende Beträge rechnen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Hinweis

2 Arten der steuerfreien Gesundheitsfürsorge

Die steuerliche Förderung ist damit im Grundsatz für die beiden folgenden Varianten möglich:

  • Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der "Zentralen Prüfstelle Prävention" zertifiziert sind (Präventionskurse)[2];
  • sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention[3] genügen[4].

Davon abgegrenzt werden Leistungen des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, da diese nicht zu Arbeitslohn führen.[5]

Infographic

[2] S. Abschn. 2.
[3] S. Leitfaden Prävention des GKV Spitzenverbands zur Umsetzung von §§ 20, 20a SGB V.
[4] S. Abschn. 3.
[5] S. Abschn. 6.

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