Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt, sind grundsätzlich beitragspflichtig.[1] Dabei spielt es keine Rolle, ob diese als Zuschläge oder Zulagen bezeichnet werden. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Lohnzuschläge gezahlt werden aufgrund

  • eines gesetzlichen Anspruchs,
  • eines Tarifvertrags,
  • einer Betriebsvereinbarung,
  • einer einzelvertraglichen Regelung oder
  • einer freiwilligen Zahlung.

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