Es gibt keine gesetzliche bzw. gefestigte arbeits- bzw. zivilrechtliche Definition für den Begriff der zusätzlichen Zahlung. In Arbeitsverträgen werden häufig Vergütungsbestandteile als zusätzlich bezeichnet, die neben dem Grundgehalt gewährt werden. Hierbei kann in der Praxis eine Vielzahl von Vergütungsbestandteilen gemeint sein, z. B. Jahressonderzahlungen, Bonuszahlungen, Provisionen, übertarifliche Zulagen, Gratifikationen, Prämien, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Überstundenvergütung, Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Hiervon abzugrenzen ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung in steuerrechtlicher Hinsicht. Steuerrechtlich setzen verschiedene Steuerbegünstigungen voraus, dass der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen gewährt.

Mit der Neuregelung in § 8 Abs. 4 EStG soll für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt
  4. und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.[1]

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