Nach § 106 Abs. 2 BetrVG sind dem Wirtschaftsausschuss auch Unterlagen vorzulegen, soweit diese zum besseren Verständnis erforderlich sind.

Dabei besteht weder Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Unterlagen, noch muss der Wirtschaftsausschuss konkret darlegen, wofür er die begehrten Informationen benötigt. Der Arbeitgeber ist vielmehr bereits nach Auslegung des § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die Unterrichtung mit geeigneten und folglich aussagekräftigen Unterlagen zu stützen.[1]

Als Unterlagen kommen alle der unternehmerischen Planung und Entscheidung zugrunde liegenden Materialien in Betracht, wie z. B. Berichte, Pläne, Schaubilder, Gutachten, Bedarfsanalysen, Organisationsmodelle, Rentabilitätsberechnungen, Auftrags-, Produktions- und Verkaufsstatistiken, Bilanzen und Bilanzanalysen, Pläne über den Erwerb und Verkauf von Beteiligungen, Wirtschaftsprüferbericht[2], monatliche Gegenüberstellungen der Plan- und Ist-Zahlen zur Diskussion von Zukunftsperspektiven[3], Marktanalysen[4], monatliche Erfolgsrechnungen über Umsätze, Handelsspanne und die verursachten und kalkulatorisch zurechenbaren Kosten einer Filiale.[5] Im Rahmen des § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG zählen zu den erforderlichen Unterlagen gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zudem die Angabe des potenziellen Erwerbers und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Dies gilt ebenso bei Durchführung eines Bieterverfahrens im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens.

Vorlage der Unterlagen bedeutet, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses Einsicht nehmen dürfen.[6] und die Unterrichtung unter Bezugnahme auf diese Unterlagen zu erfolgen hat. Grundsätzlich genügt hierzu die Einsichtnahme in einer Sitzung. Lediglich bei Unterlagen mit umfangreichen Daten und Zahlen kann der Unternehmer verpflichtet sein, diese Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses schon vor der Sitzung – zur Vorbereitung auf die Sitzung – zu überlassen.[7] Hierzu kann er Kopien verteilen oder die Unterlagen im Original überlassen.

Mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers kann dem Zweck der Vorlagepflicht auch dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass die Unterlagen den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses in den Diensträumen zur freien Einsichtnahme ohne Anwesenheit des Unternehmers überlassen werden. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind ohne Zustimmung des Unternehmers nicht berechtigt, von den überlassenen Unterlagen Kopien oder Abschriften zu fertigen, sie dürfen sich allenfalls Notizen machen.[8]

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